Änderungen im AVIG ab 1.6.2002

Folgende Gesetzesbestimmungen sind von den Änderungen betroffen:

  • Art. 13 Abs. 2bis AVIG Anrechnung der Erziehungsperiode: Sie muss neu in der Schweiz stattgefunden und mehr als 18 Monate gedauert haben
  • Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit: sie müssen immer einen Bezug zur Schweiz haben
  • Art. 14 Abs. 3 AVIG Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit: Der Auslandaufenthalt muss in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewesen sein
  • Art. 18 Abs. 5 AVIG (neu) Anrechnung von Altersleistungen: Angerechnet werden auch Altersleistungen von einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung