Die vier zweiseitigen Abkommen über die Arbeitslosenversicherung der Schweiz mit ihren Nachbarstaaten


Die Abkommen
Schweiz – Frankreich
Schweiz – Österreich
Schweiz – Italien


Diese sind seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personenverkehrs-abkommens mit der EU sistiert.
An ihre Stelle treten die Regelungen der VO 1408/71 (u.a. die Totalisierung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten). Das heisst u.a.: Schweizer und niedergelassenen Ausländer stellen nach dem Verlust ihrer Stelle im EU-Ausland ihren Antrag auf ALV im letzten Beschäftigungsstaat. Die bisherige Regelung, wonach diese Tätigkeit bei unmittelbarer Rückkehr nach dem Stellenverlust in die Schweiz sofort als Betragszeit angerechent wird, gilt nicht mehr.


Das Abkommen
Schweiz – Deutschland


Das Abkommen ist ebenfalls sistiert.
Ausnahme bildet Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 (Rückkehrer Regelung) sowie Art. 8 Abs. 5 (Spezialregelung für die Gemeinde Büsingen).
Art. 7 Abs. 1 des Abkommens der Schweiz mit Deutschland über die ALV sieht vor, dass Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung in Deutschland von Schweizer Staatsangehörigen bei Antragsstellung auf ALV in der Schweiz als Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG angerechnet werden.
Diese Bestimmung gilt umgekehrt auch für deutsche Staatsangehörige, die in der Schweiz gearbeitet haben und danach in Deutschland auf ALV erheben.