Pensionskassengelder: Altersrente oder Kapitalbezug.

Änderungen im Zusammenhang mit den Bilateralen Verträgen und der BVG-Revision - die wichtigsten Fragen und Antworten:

Bis wann kann ich das Kapital beziehen?

Bis Ende Mai 2007 gibt es keine Änderungen. Beim definitiven Verlassen der Schweiz vor der Pensionierung kann die vorhandene Austrittsleistung der Pensionskasse in bar bezogen werden. Dies wird auch nachher unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

 

Achtung: Bei Pensionierung oder Frühpensionierung kann die Barauszahlung erfolgen, wenn das Pensionskassenreglement deiner Pensionskasse dies vorsieht. In der Regel muss dies mit einer bestimmten Frist vor dem Pensionierungsdatum angekündigt werden.

Für welche Länder ändert sich ab Juni 2007 etwas?

Ab 1. Juni 2007 werden Änderungen vorgenommen; diese gelten nur für die Länder der EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.

 

Ist bei Pensionierung eine Barauszahlung auch nach Juni 2007 möglich?

Ja, bei Pensionierung oder Frühpensionierung ist die Barauszahlung weiterhin möglich, sofern dies im Reglement deiner Pensionskasse vorgesehen ist.

 

Kann ich das Geld für den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen?

Ja. Für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Haus oder Wohnung) dürfen Versicherte bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Wer das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, beziehen oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges.

 

Dies gilt auch für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum im Ausland.

 

Gibt es eine Kapitalabfindung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit?

Wer in der Schweiz eine selbständige Berufstätigkeit aufnimmt (ein Geschäft gründet und nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis arbeitet), kann sich die Austrittsleistung der Pensionskasse auszahlen lassen. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz selbstständig machen.

 

Dies gilt aber nicht in jedem Fall für Personen, die sich in einem Mitgliedstaat der EU selbständig machen. In den meisten Ländern der EU sind die Selbständigerwerbenden der obligatorischen Versicherung unterstellt. Es kommt also darauf an, ob Selbständigerwerbende im Zielland der obligatorischen Altersvorsorge unterstellt sind oder nicht. Wenn sie unterstellt sind, kann die Austrittsleistung des obligatorischen Teils nicht bar bezogen werden.

Wenn ich definitiv aus der Schweiz ausreise und das Pensionskassenalter noch nicht erreicht habe, ist dann eine Barauszahlung möglich?

Für Personen, welche die Schweiz mehr als 5 Jahre vor dem Pensionsalter definitiv verlassen und in ein EU-Land ziehen, wird ab 1. Juni 2007 der Barbezug der Austrittsleitung des obligatorischen Teils der Pensionskassengelder nur noch dann möglich sein, wenn diese Personen am neuen Wohnort nicht der obligatorischen Altersversicherung unterstellt sind.

 

Andernfalls kommt die Austrittsleistung auf ein Sperrkonto bei einer Bank oder es wird eine Versicherungspolice erstellt, die erst 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bezogen werden kann. Wo ein Sperrkonto oder eine Freizügigkeitspolice erstellt wird, bestimmst du.

 

Zur Zeit ist das ordentliche Pensionsalter in der Schweiz 64 für Frauen und 65 für Männer.

 

Achtung: Die Behörden der Schweiz, Portugals und Spaniens sowie Italien haben ein administratives Abkommen abgeschlossen, sodass ab Juni 2007 auf einfache und unkomplizierte Weise bestätigt werden kann, wenn die Person am neuen Wohnort nicht der obligatorischen Altersversicherung unterstellt ist.

 

Informiere dich dazu bei deiner Unia-Sektion.

 

Ich bin nicht mehr der obligatorischen Altersversicherung unterstellt. Wie muss ich vorgehen?

Die Vorsorgeeinrichtung benötigt für die Barauszahlung ab Juni 2007 eine Bestätigung, dass die Person im neuen Land nicht der obligatorischen Altersversicherung unterstellt ist.

 

Um eine solche Bestätigung zu erlangen, kann die Person (oder auch ihre Vorsorgeeinrichtung) beim Sicherheitsfonds BVG mittels eines Formulars eine Anfrage für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Portugal, Spanien oder Italien einreichen.

 

Der Sicherheitsfonds BVG leitet die Anfrage an die zuständige Institution in Portugal, Spanien oder Italien weiter. Diese prüft, bezogen auf einen Stichtag (90 Tage nach Abmeldung bei der zuständigen Stelle in der Schweiz), ob die Person der obligatorischen Altersversicherung unterstellt ist. Der Sicherheitsfonds BVG informiert danach die Person und auch ihre Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.

 

Ist die Person nicht obligatorisch versichert, kann die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung auch nach Juni 2007 bar auszahlen.

 

Datei Sprache Beschreibung Dateigrösse
Falter_BVG_dt.pdf D Faltbroschüre BVG und Bilaterale 323 KB
Falter_BVG_fr.pdf F Brochure révision de la prévoyance professionnelle 323 KB
Falter_BVG_it.pdf I Revisione della Previdenza professionale 333 KB
20050914_BVG_Faltbroschuere_alb.pdf ALB Faltbroschüre BVG und Bilaterale 464 KB
Falter_BVG_sp.pdf ESP Faltbroschüre BVG und Bilaterale 333 KB
Falter_BVG_port.pdf PORT Faltbroschüre BVG und Bilaterale 324 KB
20050919_BVG_Faltbroschuere_serbokroatisch.pdf SERB Faltbroschüre BVG und Bilaterale 79 KB
20050914_BVG_Faltbroschuere_tr.pdf TüRK Faltbroschüre BVG und Bilaterale 466 KB