Familiennachzug



Das Recht auf Familie - ein Interview der Zeitung work

 

Familien haben ein Recht auf Zusammenleben. Das garantiert die Verfassung. Wie Ausländerinnen und Ausländer ihr Recht durchsetzen, sagt Cristina Anliker Mansour, Verantwortliche Migration bei der Unia. Von Sina Bühler. - 20.01.2011

 

Warum gibt es den Familiennachzug?

Das Recht auf ein Familienleben ist in Artikel 14 der  Schweizer Verfassung verankert. Dahinter steht die Idee, dass Ihre Familie rechtlich abgesichert in der Schweiz zusammenleben kann. Damit dies allerdings bewilligt wird, muss Ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegen.

Wie einfach ist es, die Familie nachzuziehen?

Mit dem revidierten Ausländergesetz ist es sehr viel schwieriger geworden. Ich kenne Familien, die es ohne Anwalt nicht geschafft haben. Dann aber haben sie recht bekommen.

Welche Aufenthaltsbewilligung muss ich haben, damit ich meine Familie nachziehen darf?

Wenn Sie eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (C- bzw. B-Bewilligung) haben, können Sie Ihren Anspruch auf Familiennachzug geltend machen. Wenn Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung haben (L-Bewilligung), kann ein Nachzug bewilligt werden – aber Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf. Mit einer F-Bewilligung ist ein Nachzug nach einer dreijährigen Wartefrist möglich – ab Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Gibt es Unterschiede bei den Herkunftsländern?

Beim Familiennachzug sind Bürgerinnen und Bürger aus EU- und EFTA-Ländern bessergestellt als Schweizerinnen und Schweizer, die ihre ausländischen Familienmitglieder aus einem Drittstaat in die Schweiz holen möchten. Sie dürfen beispielsweise Kinder bis 21 Jahre nachziehen, Schweizer hingegen nur bis 18 Jahre. Das ist eine sogenannte Inländerdiskriminierung. Der Schwyzer SP-Nationalrat Andy Tschümperlin hat dagegen eine parlamentarische Initiative eingereicht.

Wen darf ich in die Schweiz holen? Nur Ehegatten und Kinder oder auch Eltern und Geschwister? Meinen gleichgeschlechtlichen Partner?

Bei eingetragener Partnerschaft haben Sie dieselben Rechte wie Ehepaare. Wenn Sie Ihre Partnerschaft aus wichtigen Gründen – beispielsweise wegen Verfolgung von Homosexuellen in Ihrem Heimatland – nicht eintragen lassen, gibt es Härtefallentscheide. Eltern, Grosseltern und Geschwister können Sie nur nachziehen, wenn sie in einer besonderen Abhängigkeit zu Ihnen stehen. Ihre Stiefkinder können Sie in die Schweiz holen: Das Bundesgericht hat das letztes Jahr entschieden.

Wenn Ihre Partnerin, Ihr Partner getrennt von Ihnen im Ausland lebt, können Ihre eigenen Kinder in die Schweiz kommen, falls «stichhaltige Gründe» vorliegen. Wenn zum Beispiel die Grossmutter, die die Kinder bisher betreut hatte, gestorben ist.

Gibt es Fristen, die ich einhalten muss?

Ja. Sie müssen den Nachzug innerhalb von fünf Jahren geltend machen, wenn Sie Kinder bis 12 Jahre haben. Sind Ihre Kinder älter, müssen Sie sogar innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ich die Frist verpasst habe?

Nachträgliche Anfragen werden für Schweizer Bürgerinnen und Bürger nur bei wichtigen familiären Gründen bewilligt. Zum Beispiel, wenn der Onkel, der Ihr Kind im Ausland bisher betreut hat, dies nicht mehr tun kann. Bei EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern ist ein nachträglicher Nachzug möglich, wenn der Unterhalt gewährt ist. Oder wenn Sie früher mit den Nachzuziehenden in einem Haushalt gelebt haben. Das Kindswohl spielt beim Entscheid die grösste Rolle.

Müssen wir hier zusammenwohnen?

Ja. Ausgenommen davon sind nur Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die zum Zeitpunkt des Familiennachzuges bereits eine Aufenthaltsbewilligung eines Staates haben, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht. Es ist aber möglich, dass Sie aus wichtigen beruflichen oder familiären Gründen getrennt leben dürfen, wenn Sie weiterhin eine Familiengemeinschaft sind.

Hängt die Bewilligung für Familiennachzug von der Grösse meiner Wohnung ab? Von meinen Finanzen?

Nicht bei Angehörigen von Schweizerinnen oder Ausländern mit Niederlassung. Ausländerinnen und Ausländer mit einer B-, L- oder F-Bewilligung müssen folgende Kriterien erfüllen, wenn sie einen Familiennachzug beantragen: Sie müssen über eine gemeinsame und bedarfsgerechte Wohnung verfügen und dürfen keine Sozialhilfe beziehen. Ihre Wohnung muss der Familie Platz bieten. In einigen Kantonen wird eine Mindestwohnungsgrösse verlangt.

Was ist bei Scheidung und Trennung?

Bei Ehepaaren ist der Aufenthalt an die Ehe gekoppelt. Bei Auflösung der Familiengemeinschaft wird die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nur gewährt, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden hat und die Person als gut integriert gilt. Bei wichtigen persönlichen Gründen kann die Aufenthaltsbewilligung vor dieser Frist trotzdem verlängert werden: Zum Beispiel, wenn häusliche Gewalt im Spiel ist oder wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob Ihre Kinder bleiben dürfen oder nicht, hängt davon ab, welcher Elternteil das Sorgerecht erhält.

 

 
Holen Sie sich unbedingt Hilfe, bevor Sie Schwierigkeiten haben: Als Mitglied der Gewerkschaft Unia haben Sie Anrecht auf juristische Beratung bei aufenthaltsrechtlichen Problemen und auf eine Vertretung bei Schwierigkeiten mit den Behörden. Für allgemeine Informationen ist das Bundesamt für Migration  ( http://www.bfm.admin.ch ) zuständig beziehungsweise die Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde. Zu Fragen von binationalen Familien finden Sie Infos unter http://www.binational.ch und bei der Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare Frabina http://www.frabina.ch
work, 20.01.2011
 

Achtung, Fristen!

Wichtig ist es, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Bei Schweizerinnen oder Schweizern in binationaler Ehe beginnt die Frist mit ihrer Einreise aus dem Ausland oder mit der Entstehung Ihrer Familie. Bei Personen mit B- oder C-Bewilligung im Moment, in dem sie die Bewilligung erhalten oder ihr Familienverhältnis beginnt. Bei Personen mit einer vorläufigen Aufnahme beginnt die Frist nach drei Jahren ab Anordnung der Aufnahme und ab Entstehung der Familie.

Entzug der Bewilligung

Aufenthaltsbewilligungen werden nicht unwiderruflich verliehen. Ausländer können trotz Bewilligung ausgeschafft werden. Die Gründe sind in Art. 51, Ziffer 6.12 des Ausländergesetzes aufgeführt:

  • Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung und Sozialhilfeabhängigkeit. Das ist auch dann der Fall, wenn sich Bagatelldelikte häufen, beispielsweise viele Bussen unbezahlt bleiben.
  • Täuschung der Behörden.
  • Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.
  • Scheinehe.
  • Die genauen Weisungen des Bundesamtes für Migration:

 

http://3.ly/familiennachzug

 

Familiennachzug nicht verschlafen

Am 1.1.2008 ist das Ausländergesetz und die Asylgesetzrevision in Kraft getreten. Nun gilt es, die Leute zu informieren und eventuelle Spielräume bestmöglich zu nutzen.

 

Infos in verschiedenen Sprachen findet ihr in den untenstehenden als pdf-Dokumenten zum Download:

Datei Sprache Beschreibung Dateigrösse
20080124_familiennachzug_d_03.pdf D Familiennachzug (Text als pdf-Dokument zum Download) 59 KB
20080128_regroupement_familial_03.pdf F Regroupement familial (document pdf à télécharger) 69 KB
20080130_familiennachzug_alb_03.pdf ALB Text auf Albanisch 62 KB
20080123_familiennachzug_serbkro_03.pdf SERBKROAT Text auf Serbokroatisch 67 KB
20080122_familiennachzug_port_03.pdf PORT Text auf Portugiesisch 33 KB
20080123_familiennachzug_span_03.pdf SPAN Text auf Spanisch 54 KB