Häufige Fragen
Jeden Tag erhalten wir in den Unia-Gewerkschaftsbüros rechtliche Fragen zur Situation am Arbeitsplatz. Einige der häufigsten Fragen werden hier aufgeführt und beantwortet.
Ferienbezug während Unfall
Infolge einer Schnittverletzung an der Hand war ich während zwei Wochen arbeitsunfähig. Ich habe erst diese Woche wieder begonnen zu arbeiten. Der Unfall ereignete sich am Mittwoch vor meinen Ferien. Ab diesem Tag hat mich mein Hausarzt für zwei Wochen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Am Samstag darauf ging ich dann für eine Woche ins Tessin in die Ferien. Diese Ferien waren schon lange vorher gebucht und ich wollte sie nicht annullieren. Nun hat mir mein Chef mitgeteilt, dass mir diese Woche als Ferien abgezogen werden. Während dieser Zeit war ich aber infolge Unfall arbeitsunfähig. Muss ich mir diese Woche als Ferien abziehen lassen?
Ja Ihr Arbeitgeber darf Ihnen diese Woche als Ferien berechnen. Ferien dienen der Erholung. Wer in den Ferien infolge Krankheit oder Unfall das Bett hüten muss, Arzt- und Therapiebesuche hat, kann sich nicht ausreichend erholen und hat in diesem Fall Anspruch darauf, die versäumten Ferien später zu beziehen. Mittels einem entsprechenden Arztzeugnis muss der Arbeitgeber diese Zeit als Krankheit oder Unfall auszahlen. Dieses Recht gilt jedoch nur, wer sich in den Ferien wegen einer Krankheit oder Unfall wirklich nicht erholen konnte. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nämlich nicht automatisch Ferienunfähigkeit. In Ihrem Fall ist das so. Sie sind infolge der Schnittverletzung wohl arbeitsunfähig und handikapiert, jedoch hindert es sie nicht daran, sich während Ihrer Ferien in der Schweiz zu erholen. Ihr Arbeitgeber darf aber für diese Ferienwoche keine Leistungen des Unfallversicherers beziehen. Anders ist es, wenn Sie wegen dieser Handverletzung die Ferien nicht antreten können und zur Erholung zuhause bleiben müssen. In diesem Fall darf diese Woche nicht als Ferien angerechnet werden.
Provisionsabrechnung
Ich habe bei meinem Eintritt in die Firma mit dem neuen Arbeitgeber eine Provision vereinbart. Je nach Geschäftsergebnis erhalte ich eine entsprechende Umsatzbeteiligung. Dies wurde so schriftlich mit meinem Arbeitgeber vereinbart. Das Geschäftsergebnis vom letzten Jahr liegt vor und ich sollte nun meinen Anteil erhalten. Mein Vorgesetzter verlangt jedoch von mir, dass ich ihm eine genaue Aufstellung meiner Forderung mache. Bei meinen vorgängigen Arbeitsstellen habe ich die Provisionsabrechnung immer automatisch von der Firma erhalten. Ich habe mit meiner jetzigen Firma auch keine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgemacht. Meiner Meinung nach, muss die Firma mir eine vollständige Abrechnung erstellen?
Ja. Sie haben Recht. Wenn vertraglich nicht vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer, pro Fälligkeitstermin, eine Abrechnung erstellen muss, dann ist der Arbeitgeber klar Abrechnungspflichtig (Art. 322c, Abs.1 OR). Die Abrechnung hat die provisionspflichtigen Geschäfte (Kundenname, Art, Umfang und Datum des Geschäftsabschlusses) sowie die Höhe und Fälligkeit der Provision zu enthalten. In der Praxis wird verlangt, dass solche Abrechnungen innert angemessener Frist beanstandet werden; andernfalls haben sie nach Treu und Glauben als genehmigt zu gelten. Das Recht auf Aushändigung einer vollständigen Abrechnung besteht auch nach Verlassen der Stelle. Ein blosses Einsichtsrecht genügt den Anforderungen gemäss Gesetz nicht (Kommentar Streiff/von Känel N2 zu Art. 322c OR). Ihr Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, Ihnen eine genaue und vollständige Abrechnung auszuhändigen.
Mittagessen im Personalrestaurant
Nach der Eröffnung des neuen firmeneigenen Personalrestaurant ist der ganzen Belegschaft schriftlich mitgeteilt worden, dass wir nun monatlich einen Verpflegungsbon erhalten, der uns zum Mittagessen im neuen Personalrestaurant berechtigt. Der entsprechende Betrag wird uns zukünftig direkt vom Lohn abgezogen. Obwohl wir Angestellten sehr froh über das neue Personalrestaurant sind, wehren wir uns gegen diesen Lohnabzug. Wir finden dies nicht richtig, es muss doch jeder Arbeitnehmer selber entscheiden können, ob er im Personalrestaurant etwas konsumieren möchte. Sind wir verpflichtet diesen Verpflegungsbon anzunehmen?
Nein. Jede Abrede oder einseitige Anordnung die Angestellte zu einer Verwendung des ursprünglich vereinbarten Geldlohns im Interesse des Arbeitgebers zwingt, ist unzulässig (sogenanntes Truckverbot). Der Arbeitnehmer soll frei über den ihm vertraglich zugesicherten Lohn verfügen können (Art. 323b, Abs. 3 OR). Der Absatz 3 des Artikel 323b im Obligationenrecht schützt den Arbeitnehmer vor der Verpflichtung, einen Teil des Lohnes in Form von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber produziert oder verteilt, entgegennehmen zu müssen. Auch die Verpflichtung, Mahlzeiten in der Betriebskantine einzunehmen, verstösst gegen des Truck-Verbot. Sofern sie keine Personalkommission haben, an die sich die Angestellten wenden können, dann berufen sie eine Personalversammlung samt dem Arbeitgeber ein und teilen dem Arbeitgeber mit, dass die Angestellten nicht gewillt sind, diese Verpflichtung einzugehen.
Verordnete Weiterbildung
Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit wurde ich von meinem Arbeitgeber verpflichtet einen Weiterbildungskurs zu besuchen. Dieser Kurs dauerte 6 Monate und ich hatte jeweils jeden Montagmorgen sowie jeden Monat zusätzlich am Freitagabend nochmals 3 Stunden Unterricht. Die Kurse am Montag hat mir mein Arbeitgeber ausbezahlt. Für die restlichen 18 Stunden welche jeweils am Freitagabend stattfanden, musste ich meine Überstunden beziehen. Mein Arbeitgeber und ich haben aber vorgängig nichts dergleichen vereinbart. Ist das korrekt?
Nein. Muss sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund seiner, beziehungsweise ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, dann stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar (Art. 13.4, Arbeitsgesetz, Verordnung 1). Da Ihr Arbeitgeber Sie zur Weiterbildung verpflichtet hat, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Er muss Ihnen also auch die 18 Stunden, welche Sie jeweils am Freitagabend für diesen Kurs benötigten als Arbeitszeit auszahlen. Sollten Sie in Zukunft durch Ihren Arbeitgeber für einen Weiterbildungskurs verpflichtet werden, dann empfehle ich Ihnen dies schriftlich, durch einen Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber zu regeln. Somit entstehen im Nachhinein keine Unstimmigkeiten betreffend der Ausbildungszeit.
Pensionskasse: Muss ich als Teilzeitangestellte darauf verzichten?
Seit drei Jahren arbeite ich als Verkäuferin mit einem Beschäftigungsgrad von 30 Prozent. Mein Jahreslohn beträgt 15 000 Franken. Gerne würde ich halbtags arbeiten. Mein Arbeitgeber aber geht nicht darauf ein. Deshalb arbeite ich jetzt seit vier Monaten noch zusätzlich in einem anderen Geschäft, und zwar ebenfalls mit einem Arbeitspensum von 30 Prozent. Hier verdiene ich 17 000 Franken im Jahr. Ich habe gehört, dass sich seit kurzem auch Teilzeitbeschäftigte bei einer Pensionskasse versichern lassen können. Meine beiden Chefs wollen davon nichts wissen. Muss ich mich damit abfinden?
Nein. Wer einen Jahreslohn von mehr als 19 350 Franken bezieht, untersteht obligatorisch der beruflichen Vorsorge, der sogenannten zweiten Säule. Ihre beiden Jahreseinkommen erreichen – je für sich genommen – diesen Betrag nicht. Sie sind deshalb nicht obligatorisch in einer Pensionskasse versichert. Da Sie gesamthaft aber mehr als 19 350 Franken verdienen, nämlich total 32 000 Franken, können Sie sich freiwillig in einer Pensionskasse versichern lassen. Dies ist sehr zu empfehlen, da die Hälfte der Pensionskassenbeiträge ja vom Arbeitgeber übernommen werden muss. Fragen Sie Ihre beiden Chefs, welcher Pensionskasse ihr Betrieb angeschlossen ist. Falls Ihnen diese beiden Pensionskassen dann mitteilen, dass ihre Reglemente keine solche freiwillige Versicherung vorsehen, dann müssen Sie dies akzeptieren. In einem solchen Fall werden Sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Diese Pensionskasse ist verpflichtet, Sie aufzunehmen. Adresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach 2855, 8022 Zürich, Tel. 044 267 73 73, www.aeis.ch
