FAQ
- Ich arbeite als Plattenleger. Ist Asbest ein Risiko an meinem Arbeitsplatz?
- Muss mein Arbeitgeber die von ihm vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe bezahlen?
- Hitze in Warenhäusern: was tun?
Ich arbeite als Plattenleger. Ist Asbest ein Risiko an meinem Arbeitsplatz?
Asbesthaltige Produkte dürfen in der Schweiz weder hergestellt noch verkauft werden. Aber Asbest ist in verschiedenster Form immer noch in zahlreichen Gebäuden und Gegenständen vorhanden. Beim Umgang damit können Fasern freigesetzt werden und ein Risiko darstellen.
PlattenlegerInnen sind einem solchen Risiko ausgesetzt, wenn sie alte Böden aus Kunststoff (z.B. PVC oder Vynil) herausreissen müssen. Wenn solche vorgefunden werden, soll deshalb eine Untersuchung des Materials verlangt werden. Eine Liste von Laboratorien, die Asbestanalysen ausführen, finden Sie unter: www.suva.ch/asbest
NOTA BENE: Eine neue Broschüre der Suva, die unter Mitwirkung der Unia entstanden ist, enthält die wichtigsten Informationen zum Thema. Sie kann bei der nächsten Unia-Sektion bezogen oder direkt bei der Suva bestellt werden: „Asbest erkennen – richtig handeln“ (Suva – Bestell-Nummer: 84024.d)
Haben Sie Fragen zu Asbest? Werden in Ihrem Betrieb Asbestprobleme nicht ernst genommen? Kontaktieren Sie uns!
Muss mein Arbeitgeber die von ihm vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe bezahlen?
Ja! Persönliche Schutzausrüstung, die gesetzlich vorgeschrieben ist und/oder im Betrieb verlangt wird, muss vom Arbeitgeber bezahlt und zur Verfügung gestellt werden, also Schutzbrille, Gehörschutz, Helm, Sicherheitsschuhe, usw. Dies gilt auch für Arbeitskleider, die eine Schutzfunktion erfüllen (z.B. Schutzhosen für die Arbeit mit Kettensägen).
Umgekehrt haben der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin die Pflicht, diese Schutzausrüstung konsequent zu tragen.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns!
Hitze in Warenhäusern: was tun?
Hitze ist nicht nur bei Arbeitsplätzen im Freien ein Problem für die Arbeitnehmenden. Auch in Gebäuden können belastende Situationen auftreten. Die Sektion Zürich der Unia beispielsweise wurde vom Verkaufspersonal auf die übermässige Hitze in einem Warenhaus aufmerksam gemacht. In solchen Fällen ist folgendes Vorgehen denkbar:
Die Arbeitnehmenden halten die Belastungen möglichst genau schriftlich fest (wann welche Temperaturen, welche Auswirkungen, usw.).
Der/die Gewerkschaftsfunktionär/in und die Arbeitnehmenden fassen die Belastungen schriftlich zusammen und entwickeln mögliche Massnahmen, die getroffen werden können: *das Gebäude über Nacht abkühlen lassen (lüften); *mehrere kleine Pausen vorsehen und gratis Getränke abgeben; *ältere ArbeiterInnen an weniger exponierten Arbeitsplätzen einsetzen; *in Zeiten mit besonders hohem Publikumsandrang Zahl der VerkäuferInnen erhöhen, *Besondere Massnahmen für schwangere Frauen (obligatorisch !); *usw
Mit dieser Beschreibung der Situation, mit den Vorschlägen für konkrete Massnahmen und mit dem Text der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz das Gespräch mit der Geschäftsleitung suchen, um konkrete Lösungen zu definieren.