Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

 

Laut der ersten gesamtschweizerischen Studie zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird rund die Hälfte der Arbeitnehmenden in der Schweiz im Verlaufe ihres Arbeitslebens mit sexueller Belästigung konfrontiert, 30 Prozent in den letzten zwölf Monaten. 28 Prozent der befragten Frauen und 10% der Männer wurden im Verlauf ihres bisherigen Arbeitslebens sexuell belästigt oder haben sich durch entsprechendes Verhalten gestört gefühlt.

 

Dies, obwohl das Gleichstellungsgesetz sexuelle Belästigung verbietet und das Obligationenrecht und das Arbeitgesetz festhalten, dass es die Pflicht der Arbeitgebenden ist, die Gesundheit, die persönliche Integrität und die Würde ihrer Mitarbeitenden zu schützen.

 

Doch wie wird sexuelle Belästigung eigentlich definiert und wo werden die Grenzen gezogen?

 

Unter den Begriff sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fällt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt.

 

Wann wird ein Verhalten als sexuelle Belästigung definiert? Ausschlaggebend ist nicht die Absicht, die hinter einem Verhalten steckt, sondern wie das Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob es erwünscht oder unerwünscht ist. Konkret kann sexuelle Belästigung durch anzügliche und zweideutige Witze, sexistische Bemerkungen, Herumzeigen von pornographischem Material, anzügliche Blicke, unerwünschte Körperkontakte, aber auch durch Übergriffe, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung erfolgen.

 

Um abzuklären, ob ein belästigendes Verhalten vorliegt, prüfen die Gerichte einerseits, ob die Beschwerde führende Person sich sexuell belästigt fühlte, und andererseits, ob sich eine andere Person gleichen Geschlechts unter denselben Umständen ebenfalls sexuell belästigt gefühlt hätte. Die Rechtssprechung berücksichtigt somit ein so genanntes Durchschnittsempfinden in einer gegebenen Situation.

 

Die Gewerkschaft Unia setzt sich dafür ein, dass alle Unternehmen mit Information auf präventivem Weg gegen sexuelle Belästigung vorgehen und dass sie schriftlich festhalten, wie bei Fällen sexueller Belästigung vorgegangen werden soll. Zudem besteht für Unia-Mitglieder die Möglichkeit, sich in einem Gespräch bei ihrer Sektion beraten zu lassen.

 

Weitere Infos zu Präventionsmassnahmen wie Beispiele von Merkblättern, zu Interventionsmöglichkeiten bei konkreten Fällen sowie für Arbeitgebende und Arbeitnehmende :

 

www.sexuellebelaestigung.ch

Seite des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG

 

Ratgeber für ArbeitnehmerInnen

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Ratgeber_d.pdf D Ratgeber für ArbeitnehmerInnen (von EBG/SECO) 580 KB