Versicherungs-/Beschäftigungszeiten

Neu ist das Zusammenrechnen von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten. Reichen die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten nicht aus um die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG zu erfüllen, so werden neu bei Schweizern und EU-Staatsangehörigen auch die in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet.


Hier hat die Schweiz eine Übergangsfrist von sieben Jahren ausgehandelt. Während dieser Zeit werden ausländische Beitragszeiten nur bei denjenigen Arbeitnehmern angerechnet, die aufgrund eines überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses in die Schweiz eingereist sind.

Kurzaufenthalter haben deshalb nur einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie alleine nach schweizerischem Recht die Mindestbeitragszeit erfüllt haben.