Zuständige Rechtsordnung

Die zuständige Rechtsordnung wurde festgelegt. Mit Ausnahme der Grenzgänger und der Saisonarbeitnehmer ist grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit zuständig. Bei Grenzgängern ist der Wohnsitzstaat zuständig.

 

Saisonarbeitnehmer haben ein Wahlrecht: Sie können ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entweder im letzten Beschäftigungsstaat geltend machen oder in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren und dort Leistungen beziehen.