FAQ - Häufig gestellte Fragen

Überprüfen Sie zuerst, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Haben Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder sind sie einem GAV unterstellt, schauen Sie dort nach, ob eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Ist nichts festgehalten, gelten die Kündigungsfristen gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht

Zeitpunkt

Kündigungsfrist
während der Probezeit        7 Tage auf einen beliebigen Tag
im 1. Dienstjahr1 Monat (auf Ende eines Monates)
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate (auf  Ende eines Monates)
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate
  

Melden Sie sich so rasch wie möglich beim RAV an.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt «Kündigung».

Haben Sie das Gefühl, Ihre Kündigung sei nicht rechtmässig? Oder haben Sie sonstige Fragen betreffend Kündigung? Zögern Sie nicht, den nächsten Standort der Unia Arbeitslosenkasse in Ihrer Umgebung zu kontaktieren.

Wenn Sie in der in der Schweiz wohnen und keine Arbeit haben, können Sie sich arbeitslos melden. Grundsätzlich sind alle Angestellten in der Schweiz, die mehr als 500.- Franken im Monat verdienen, obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Damit Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben können, müssen Sie allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllen.  Sofern Sie unsicher sind, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten, empfehlen wir Ihnen, auf jeden Fall einen Antrag einzureichen, damit die Arbeitslosenkasse dies für Sie im Detail prüfen kann.

Damit Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen können, müssen Sie:

  • ganz oder teilweise arbeitslos sein (als „teilweise arbeitslos“ gilt, wer eine Teilzeitstelle hat und eine Vollzeitstelle sucht),
  • einen Mindestausfall von zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbusse vorweisen können,
  • Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben,
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
  • innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen können,
  • vermittlungsfähig sein (bereit, in der Lage und berechtigt, eine Arbeit anzunehmen) und
  • die Kontrollvorschriften des RAV einhalten.

Unter gewissen Umständen sind Sie von der Beitragszeit befreit (z.B. nach einer Ausbildung oder bei einer Ehetrennung). Detaillierte Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung finden Sie in der Broschüre «Arbeitslosigkeit – ein Leitfaden für Versicherte» (PDF).

Sie müssen Ihre Arbeitslosigkeit spätestens am ersten Tag, für den Sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, anmelden – Sie können sich nicht rückwirkend arbeitslos melden!
Wenn Sie sich zu spät arbeitslos melden, verlieren Sie während diesen Tagen Ihre Arbeitslosenentschädigung.
Die Anmeldung erfolgt entweder persönlich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Ihrer Nähe oder online via Job-Room.
Was für Ihren Wohnort gilt und welche Dokumente Sie mitnehmen müssen, erfahren Sie auf dem Informationsportal der Schweizer Behörden.

Wenn du dich arbeitslos meldest, unterstützt dich das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Job- oder Lehrstellensuche. Die Arbeitslosenkasse klärt deinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab. Hast du Geld zugute, werden dir deine Taggelder monatlich ausgezahlt. Meldest du dich nach einer schulischen Ausbildung arbeitslos, musst du 120 Tage warten, bis du Arbeitslosenentschädigung bekommst. Eventuell kannst du in dieser Zeit ein Berufspraktikum absolvieren oder an einem Motivationssemester teilnehmen. Das RAV hilft dir dabei, eine Übergangslösung zu suchen.

Nützliche Links:

Während Ihrer Arbeitslosigkeit haben Sie verschiedene Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung:
 

  • Sie müssen sich aktiv um eine neue Stelle bemühen. Bereits während Ihrer Kündigungsfrist müssen Sie gezielt Bewerbungen schreiben und Ihre Bewerbungsschreiben sowie allfällige Absagebriefe aufbewahren. Während der Arbeitslosigkeit sind Sie verpflichtet, Ihre Bewerbungen zu dokumentieren und Ihrem RAV-Berater vorzuweisen.
  • Eine «zumutbare» Stelle müssen Sie annehmen (siehe Frage 17).
  • Die Weisungen des RAV müssen Sie befolgen und zu allen Gesprächsterminen erscheinen.
  • An einer Arbeitsmarktlichen Massnahme, die Ihnen das RAV bewilligt hat, müssen Sie teilnehmen (siehe Frage 19).
  • Alle relevanten Informationen in Zusammenhang mit Ihrem Anspruch müssen Sie der Arbeitslosenversicherungdem RAV und der Arbeitslosenkasse unverzüglich mitteilen und auf den Formularen deklarieren: Beispielsweise wenn Sie krank sind oder wenn Sie eine temporäre Stelle gefunden haben.

In der Schweiz gibt es mehr als 30 Arbeitslosenkassen. Bei Ihrer Anmeldung entscheiden Sie, von welcher Kasse Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit betreut werden möchten. Wir empfehlen Ihnen, die Unia Arbeitslosenkasse zu wählen. Die Unia Arbeitslosenkasse ist die grösste Arbeitslosenkasse der Schweiz, Sie finden uns an 68 Standorten in allen Landesteilen. Wir sind offen für alle Arbeitnehmenden, nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder oder Angestellte bestimmter Branchen. Unsere tägliche Arbeit wird geleitet von unserem Motto «kompetent – persönlich – effizient», bei uns stehen Sie als Kunde an erster Stelle.

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, werden Sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und die gewählte Arbeitslosenkasse betreut. Dabei werden Sie vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Stellensuche unterstützt. Falls dies für Ihre Stellensuche hilfreich ist, können Sie an Kursen teilnehmen oder ein Praktikum absolvieren (sogenannte «Arbeitsmarktliche Massnahmen», siehe Frage 19). Die gewählte Arbeitslosenkasse hingegen, richtet Ihnen die Arbeitslosenentschädigung (ALE) aus. Ihr Anspruch auf ALE wird abgeklärt, sobald Sie Ihrer Arbeitslosenkasse alle nötigen Unterlagen eingereicht haben. Die Arbeitslosenkasse berät Sie in allen Fragen zur ALE.

Damit Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Alle Angestellten in der Schweiz sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Selbständigerwerbende sind nicht versichert.

  • ganz oder teilweise arbeitslos sein (als «teilweise arbeitslos» gilt, wer eine Teilzeitstelle hat und eine Vollzeitstelle sucht)
  • einen Mindestausfall von zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbusse vorweisen können
  • Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Rentenalter noch nicht erreicht haben
  • innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen können*
  • vermittlungsfähig sein (bereit, in der Lage und berechtigt, eine Arbeit anzunehmen) und
  • die Kontrollvorschriften des RAV einhalten

*Unter gewissen Umständen sind Sie von der Beitragszeit befreit (siehe Frage 12).

Detaillierte Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung finden Sie im der Broschüre «Arbeitslosigkeit – ein Leitfaden für Versicherte» (PDF).

Damit die Arbeitslosenkasse Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) abklären kann, benötigt sie Informationen über Ihre Tätigkeit(en) in den letzten zwei Jahren mindestens. Dafür ist das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» einzureichen und je nach Situation weitere Unterlagen.
Hier finden Sie eine Auflistung von relevanten Dokumenten je nach Situation.

Wenn das Formular «Angaben der versicherten Person» sowie weitere für die Zahlung relevanten Dokumente bei der Arbeitslosenkasse vollständig und korrekt ausgefüllt eingehen, werden Ihnen die Taggelder innerhalb von wenigen Arbeitstagen überwiesen.
Das Formular «Angaben der versicherten Person» wird Ihnen jeweils gegen Ende des Monats direkt vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zugeschickt. Füllen Sie dieses Formular umgehend aus und reichen Sie es der Arbeitslosenkasse ein. Sie haben auch die Möglichkeit das Formular online im Portal Job-Room auszufüllen .
Falls Sie in diesem Monat gearbeitet haben, Militär- oder Zivildienst leisten mussten oder krankgeschrieben waren: Füllen Sie die entsprechenden Formulare ebenfalls aus und/oder reichen Sie die dazugehörigen Dokumente ein.

Haben Sie das Formular «Angaben der versicherten Person» nicht mehr, können Sie bei Ihrem RAV ein Duplikat beziehen. Es ist auch möglich, das Formular online im Portal Job-Room auszufüllen. Alle weiteren Formulare finden Sie auf arbeit.swiss.

Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, werden Ihnen pro Woche fünf Taggelder (Montag bis Freitag) ausbezahlt. Da nicht jeder Monat gleich viele Werktage hat, schwankt die Höhe der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung. Welcher Betrag Ihnen zusteht, ist abhängig vom «versicherten Verdienst» (Ihr durchschnittliches Einkommen während der letzten 6 oder – falls vorteilhafter – der letzten 12 Monate). In der Regel beträgt die Arbeitslosenentschädigung 70% des versicherten Verdienstes.

In folgenden Fällen erhalten Sie 80% des versicherten Verdienstes:

  • Bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
  • Wenn Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt
  • Falls Sie eine Invalidenrente beziehen (Invaliditätsgrad von mindestens 40 %)

Wie viele Taggelder Ihnen zustehen ist abhängig von Ihrer Beitragszeit und Ihrem Alter.

Anzahl Taggelder       Beitragszeit (in Monaten)                        Alter                       
20012 bis 24bis 25
26012 bis < 18ab 25
40018 bis 24ab 25
520*22 bis 24ab 55

*520 Taggelder stehen Ihnen ebenfalls zu, wenn Sie 22 bis 24 Beitragsmonate vorweisen können, über 25 Jahre alt sind und eine IV-Rente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.

Wenn Sie innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

Sind Sie «beitragsbefreit» (siehe Frage 12), haben Sie unabhängig von Ihrem Alter 90 Taggelder zugute. Personen deren Beitragsbefreiung daraus resultiert, dass ihre IV-Rente infolge einer Revision aufgehoben oder herabgesetzt wurde, haben einen Anspruch auf 180 Taggelder.

 

Sie haben trotz fehlender Beitragszeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie aus einem der folgenden Gründen mehr als 12 Monate
lang nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten:

  • Ausbildung, sofern Sie mindestens während 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
  • Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt.
  • Arbeitsaufenthalt von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates, sofern Sie die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger sind. Sofern in den letzten 24 Monaten ab Anmeldung (RFB) noch 6 Monate in der Schweiz gearbeitet.
     

Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus einem der nachfolgenden Ereignisse gezwungen sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern,
das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:

  • Ehetrennung oder -scheidung
  • Tod des Ehemannes oder der Ehefrau
  • Wegfall einer IV-Rente
  • Wegfall einer im gleichen Haushalt wohnenden pflegebedürftigen Person

In den ersten Tagen der Arbeitslosigkeit erhalten Sie im Sinne eines «Selbstbehalts» noch keine Arbeitslosenentschädigung. Ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung müssen Sie aber bereits erfüllen. Die Anzahl «Wartetage» ist abhängig von Ihrem versicherten Verdienst und davon, ob Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben.

Wartetage   Einkommen pro Monat in CHF    Unterhaltspflicht     
   0bis 3’000unabhängig von der Unterhaltspflicht      
   03’001 –   5’000mit Unterhaltspflicht
   53’001 –   5’000ohne Unterhaltspflicht
   5ab 5’000mit Unterhaltspflicht
 105'001 –   7’500ohne Unterhaltspflicht
 157'501 – 10’416ohne Unterhaltspflicht
 20ab 10’416ohne Unterhaltspflicht

 Zusätzliche Wartetage:

Wartetage                   Grund          
    1Nach einer Saisonanstellung       
    5Bei allen Gründen der Beitragsbefreiung ausser Ausbildung    
120Beitragsbefreite nach einer Ausbildung

 

Falls Sie Ihre Pflichten verletzen, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorübergehend gestrichen werden. Solche «Einstelltage» könnenIhnen auferlegt werden, wenn Sie

  • Ihre letzte Stelle selbst gekündigt haben oder selbstverschuldet Ihre Stelle verlieren, weil Sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben haben.
  • sich nicht genügend um Arbeit bemühen
  • die Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV missachten
  • Ihre Auskunfts- und Meldepflicht nicht befolgen
  • zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken

Die Einstellung beträgt je nach Verschulden zwischen 1 und 60 Tagen.

Entscheide oder Anordnungen der Vollzugsstellen (RAV, Arbeitslosenkasse, kantonale Amtsstelle) werden Ihnen schriftlich mitgeteilt. In einer «Rechtsmittelbelehrung» steht jeweils, was Sie tun müssen, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind.
Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos, wir empfehlen Ihnen aber, zuerst das Gespräch mit der verfügenden Stelle zu suchen.

Melden Sie sich, wenn Sie mit den Leistungen der Unia Arbeitslosenkasse unzufrieden sind. Unser Qualitätsmanagement ist interessiert an Ihren Wünschen oder Ihrer Kritik. Senden Sie uns Ihre Rückmeldung über das Kontaktformular.

Erzielen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit ein Einkommen (z.B. durch einen befristeten Arbeitseinsatz oder eine Teilzeitarbeit), spricht man von einem «Zwischenverdienst». Sie sind verpflichtet, der Arbeitslosenkasse Ihren Zwischenverdienst zu melden. Ein Zwischenverdienst lohnt sich für Sie, denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der Arbeitslosenversicherung sind zusammengerechnet immer höher als die reine Arbeitslosenentschädigung.

Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und über 45-Jährige können bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Kompensationszahlungen beanspruchen. Für die übrigen Versicherten besteht der Anspruch auf Kompensationszahlungen längstens während der ersten zwölf Monate einer Zwischenverdienstbeschäftigung. Zudem sammeln Sie Berufserfahrung und erwerben neue Beitragszeiten.

Eine Arbeit ist zumutbar, wenn

  • sie Ihren Fähigkeiten entspricht und Ihre bisherigen Tätigkeiten berücksichtigt werden (gilt nicht für unter 30-jährige)
  • sie den Wiedereinstieg in Ihren Beruf nicht behindert
  • sie mit Ihren persönlichen Verhältnissen zu vereinbaren ist (Alter, Gesundheit, Familie)
  • der Arbeitsweg maximal 4 Stunden pro Tag in Anspruch nimmt - Sofern z.B. Betreuungspflichten vorhanden sind
  • die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden

Eine Arbeit, die Ihnen einen Lohn von weniger als 70% des versicherten Verdienstes einbringt, müssen Sie nicht annehmen, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes.

Sie müssen eine Krankheit oder einen Unfall Ihrem RAV und Ihrer Arbeitslosenkasse melden und Ende Monat die entsprechenden Formulare einreichen. Bei einem Unfall erhalten Sie während der ersten 3 Tagen (inkl. Unfalltag) Leistungen von der Arbeitslosenversicherung, danach bekommen Sie Taggelder von der Suva. Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Danach ist eine allfällige private Krankentaggeldversicherung zuständig.

Auch arbeitslose Personen sind für die Mutterschaft/Vaterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt. Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit Mutter/Vater werden, müssen Sie bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres letzten Arbeitgebers einen Antrag auf Mutterschafts-/Vaterschaftsentschädigung stellen. Die Erwerbsersatzentschädigung wird Ihnen direkt von der AHV-Ausgleichskasse ausgerichtet.

Mutterschaftsversicherung: Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Danach können Sie wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Vaterschaftsversicherung: Sie haben während der ersten sechs Monate nach Geburt Ihres Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Der Bezug ist grundsätzlich 14 Tage im Voraus dem RAV zu melden und kann blockweise oder in Form von Einzeltagen bezogen werden. Die notwendigen Formulare für Ihre Anmeldung und weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsportal der AHV-IV. Auf Anfrage werden Ihnen die Formulare auch von der Arbeitslosenkasse zugestellt.

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) sind Kurse oder Praktika, die Ihnen dabei helfen, Ihre Qualifikationen zu verbessern und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Sie können von solchen Angeboten profitieren, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Die Kurse müssen allerdings einen klaren Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit haben und Ihre Aussichten auf eine neue Stelle verbessern. Bei längerer Arbeitslosigkeit kann der Zweck der AMM auch sein, Ihnen eine Tagesstruktur zu geben.

Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre «Arbeitsmarktliche Massnahmen».

Sanktionen

Verletzen Sie Ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung, müssen Ihnen die Vollzugsstellen Sanktionen auferlegen. Dann wird Ihnen während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. In diesem Fall werden sogenannte Einstelltage verordnet. Die Anzahl Einstelltage ist abhängig vom Schweregrad Ihres Verschuldens, das Maximum beträgt 60 Tage.

Zu einer Einstellung kommt es, wenn Sie

  • Ihre letzte Stelle selbst gekündigt haben,
  • wegen ungenügender Leistungen arbeitslos wurden
  • sich nicht genügend um Arbeit bemühen,
  • die Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV missachten,
  • Ihre Auskunfts- und Meldepflicht nicht befolgen oder
  • zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken.

Beschwerde gegen eine Verfügung

Wenn Sie mit einem Entscheid der Arbeitslosenkasse, des RAV oder des kantonalen Arbeitsamtes nicht einverstanden sind, können Sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Wurde Ihnen der Entscheid bereits als schriftliche Verfügung zugestellt, enthält er eine Rechtsmittelbelehrung. Daraus entnehmen Sie, innert welcher Frist (in der Regel 30 Kalendertage) Sie bei welcher Stelle Einsprache erheben können. Sie erhalten in der Folge einen begründeten Einspracheentscheid. Falls Sie mit diesem auch nicht einverstanden sind, haben Sie weiter die Möglichkeit, beim zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde einzureichen. Beschwerden im Sozialversicherungsbereich sind in der Regel kostenlos, es sei denn Sie führen mutwillig Beschwerde (als Trotzgebärde oder böswillig und klar aussichtslos).

Bevor Sie Beschwerde einreicht, empfehlen wir Ihnen, das Gespräch mit der zuständigen Stelle zu suchen.

Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich an Ihren Standort der Unia Arbeitslosenkasse – wir beraten Sie gerne!