Chronologie der Flankierenden Massnahmen

Chronologie der flankierenden Massnahmen

Seit dem Inkrafttreten der ersten Flankierenden Massnahmen 2004 wurden die Massnahmen mehrmals verbessert und verstärkt. Die Flankierenden Massnahmen wurden eingeführt infolge des Abkommens zur Personenfreizügigkeit (1. Juni 2002) mit der EU und dienen dem Schutz der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Flankierende Massnahmen I (2004) Flankierende Massnahmen II (2006) Flankierende Massnahmen III (2009) Flankierende Massnahmen IV (2013) Geforderte Massnahmen
Entsendegesetz (ähnlich EU-Richtlinien) Aufstockung der Arbeitsmarktinspektoren. Die Kantone werden verpflichtet, insgesamt 150 Kontrolleure einzustellen, aufgeteilt auf die Kantone und paritätischen Kommissionen Erneute Erhöhung der Anzahl Inspektoren Verstärkung der Massnahmen, um gegen Scheinselbstständige vorzugehen. Die Arbeitnehmenden müssen ihre Selbstständigkeit belegen können. Die Sanktionen gegen Missbrauch werden verschärft Weiterer Ausbau der Kontrollen
Überwachung und Kontrolle der Lohn und Arbeitsbedingungen durch paritätische und tripartite Kommissionen Änderungen bei den Bestimmungen zur Allgemeinverbindlich-keitserklärung (AVE) von GAV. GAV können in Ausnahmefällen im Bereich der Mindestlöhne allgemeinverbindlich erklärt werden. Dazu wurde das Quorum für die Arbeitgeber abgeschafft und dasjenige für die Arbeitnehmenden von 30% auf 50% erhöht. Erneute Verschärfung der Sanktionen Einführung der Solidarhaftung. Diese Massnahme bietet die Möglichkeit, Auftraggeber für Missbräuche im Bereich der Arbeitsbedingungen und Löhne der ausführenden Unternehmer und Subunternehmer zur Verantwortung zu ziehen Möglichkeit von Betriebseinstel-lungen
Einführung der Möglichkeit von staatlichen Normal-arbeitsverträgen mit verbindlichen Mindestlöhnen in Branchen (NAV) Meldepflicht: Zur Vereinfachung der Kontrollen müssen ausländische Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, deren Personalien, Tätigkeit und Arbeitsplatz den Behörden melden Einführung eines Kautionssystems Verpflichtung der ausländischen Arbeitgeber, den Bruttostundenlohn ihrer entsandten Arbeitnehmenden zu melden Zutritt zu den Arbeitsplätzen
Erleichterung der AVE von GAV. Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Bestimmungen eines GAV, die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und paritätischen Vollzug betreffen, leichter AVE erklärt werden. Verschärfung der Sanktionen     Verschärfung der Sanktionen und einfachere AVE von GAV