Bundesgericht bestätigt Rechte von schwangerer Frau

Schwangere und Mütter haben besondere Rechte.

Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) in Sitten hat einer schwangeren Frau zu Unrecht den Anspruch auf Arbeitslosengelder abgesprochen. Zu diesem Entscheid kommt das Bundesgericht in einem Fall, bei dem die Unia die betroffene Frau vertreten hat.

Die Unia hat eine junge Frau vertreten, der in der Schwangerschaft der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder verneint worden war. Die Erklärung der zuständigen Behörde: Sie sei nicht vermittlungsfähig. Zusammen mit der Unia hat die Frau geklagt – und in diesem Fall, der von den Behörden bis ans Bundesgericht gezogen wurde – schliesslich Recht bekommen!

Der Fall im Detail

Die junge Frau hatte während 10 Jahren in einem Hotel in Zermatt gearbeitet, jeweils befristet während der Sommer- und Wintersaison. Weil die voraussichtliche Geburt ihres Kindes fast zeitgleich auf den Beginn der Wintersaison fiel, wurde sie nach Ablauf ihres befristeten Sommersaisonvertrages Mitte Oktober 2018 aufgrund ihrer Schwangerschaft für die darauffolgende Wintersaison nicht mehr angestellt.

Fristgerecht meldete sie sich für die Zeit ab Mitte Oktober bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV). Daraufhin hat die übergeordnete Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) in Sitten entschieden, sie sei nicht vermittlungsfähig. Begründung: Kein Arbeitgeber wolle doch eine schwangere Frau einstellen. Konsequenz: Verweigerung der Arbeitslosentaggelder.

Gemeinsam mit der Unia hat sich die Frau vor dem Kantonsgericht Wallis beschwert und Recht erhalten. Das DIHA hielt daraufhin an seiner Haltung fest und legte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Die Unia trat als Beschwerdegegnerin auf. Das Bundesgericht hat bestätigt: Das Kantonsgericht Wallis hat rechtmässig gehandelt, als es die Vermittlungsfähigkeit der schwangeren Frau bejahte und ihr Arbeitslosentaggelder zusprach.

Wichtiger Entscheid im Namen der Gleichstellung

Das DIHA hatte argumentiert, dass aufgrund des anstehenden Geburtstermins die Chance auf Anstellung gering sei. Diese Begründung ist abwegig: Das Amt nimmt damit das potentielle diskriminierende Verhalten eines möglichen Arbeitgebers vorweg! Eine Schwangerschaft kann kein Grund für Vermittlungsunfähigkeit sein.

Zudem kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht nur der Zeitraum bis zur Geburt betrachtet werden, weil ein Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich während des Mutterschaftsurlaubs weiterläuft.

Dieses krasse Beispiel zeigt, wie persistent Rollenbilder in der Arbeitswelt nach wie vor sind. Der Sieg vor Bundesgericht ist für die Unia ein wichtiger Entscheid im Namen der Gleichstellung. Die Unia erwartet, dass Frauen und Männer gleichbehandelt werden, erst recht von Behörden – der jetzige Entscheid stützt dies einmal mehr.