Uber: Bundesgericht klärt Arbeitgeberrolle endgültig

Seit Jahren kämpfen Uber-Fahrer:innen für ihre Rechte und Taxi-Fahrer:innen gegen die unfaire Konkurrenz von Uber.

Wie erwartet hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Fahrer:innen des Taxikonzerns Uber unselbständig Erwerbstätige sind. Uber muss daher sämtlichen Arbeitgeberpflichten in Bezug auf die Sozialversicherungen nachkommen – auch rückwirkend.

Das Bundesgericht bleibt seiner Linie treu. Nachdem es am 30. Mai 2022 entschieden hatte, dass Uber arbeitsrechtlich als Arbeitgeber seiner Fahrer:innen gilt, stellt es nun abschliessend fest, dass die Fahrer:innen auch sozialversicherungsrechtlich Unselbständige sind. Uber muss seine Angestellten bei den Sozialversicherungen anmelden und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge bezahlen.

Auch die Löhne müssen nachbezahlt werden

Die Sozialversicherungen müssen die Sozialversicherungsbeiträge bei Uber rückwirkend einfordern. Als Basis müssen existenzsichernde Mindestlöhne gelten. Uber muss seinen Fahrer:innen rückwirkend auch alle weiteren Ansprüche (Löhne, Auslageersatz, Ferienansprüche) nachzahlen.

Nach Schätzungen der Unia schuldet Uber seinen Fahrer:innen mehrere hundert Millionen Franken. Es ist undenkbar, dass tausende Fahrer:innen ihre Ansprüche individuell einklagen müssen, weil sich ihr Arbeitgeber schlicht weigert, seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es braucht stattdessen eine schweizweite kollektive Lösung, damit die Fahrer:innen das Geld erhalten, das ihnen zusteht.

Uber stoppen, bis Gesetze eingehalten werden

Zudem müssen die Behörden die Tätigkeit von Uber sofort stoppen, bis sich das Unternehmen an die Gesetze hält. Das heisst, bis jede Fahrerin und jeder Fahrer einen Arbeitsvertrag hat, Lohn und Spesen gemäss dem Gesetz geregelt sind und alle Fahrer:innen bei den Sozialversicherungen angemeldet sind.

Bei Personalverleih gelten Arbeitsvermittlungsgesetz und GAV

Uber hat inzwischen begonnen, Fahrer:innen über Drittfirmen anzustellen. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um Personalverleih handelt. Das Seco hat dies schon 2018 festgehalten, als Uber bereits mit mehreren «Partnerfirmen» zusammenarbeitete. In diesen Fällen kommen somit das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih zur Anwendung.

In den bestehenden Verleihverhältnissen, etwa mit der Genfer Firmen MITC Mobility und Chaskis Rides, werden zahlreiche Bestimmungen, etwa über Mindestlöhne und Arbeitszeit, nicht eingehalten. Zudem haben die «Partnerfirmen» von Uber bis heute keine Bewilligung für den Personalverleih.

Die Unia erwartet von den zuständigen Behörden, dass sie schweizweit unverzüglich Kontrollen durchführen und das illegale Verhalten von Uber und seinen «Partnern» sanktionieren.

Wer jetzt noch zuschaut, fördert den Gesetzesbruch

Die meisten Schweizer Behörden haben dem illegalen Treiben von Uber neun Jahre lang zugeschaut. Nachdem alle relevanten Fragen letztinstanzlich durch das Bundesgericht geklärt sind, muss damit definitiv Schluss sein. Politik und Behörden müssen dafür sorgen, dass die Gesetze und allgemeinverbindlichen GAV durchgesetzt werden.