Die Unia gewinnt vor Bundesgericht: keine Arbeit an Feiertagen

Das Bundesgericht bestätigt, dass Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind.

Das Bundesgericht gibt der Gewerkschaft Unia Recht und bekräftigt damit die bisherige Rechtsprechung: Gemäss Arbeitsgesetz ist es dem Verkaufspersonal nicht gestattet, an Feiertagen zu arbeiten.

Die Unia Fribourg musste bis vor Bundesgericht gehen, um die Einhaltung des Arbeitsrechts und des Verbots der Sonntagsarbeit im Verkauf sicherzustellen. Das kantonale Arbeitsinspektorat hatte den Freiburger Detailhändlern die Bewilligung erteilt, am 8. Dezember 2018, einem kantonalen Feiertag (unbefleckte Empfängnis), Personal am Rande eines Weihnachtsmarkts einzusetzen. Die Beschwerde der Unia wurde vom kantonalen Gericht abgelehnt.

Feiertage sind wie Sonntage

Das Bundesgericht hingegen hat nun in seinem Urteil festgehalten, dass Feiertage den gleichen Schutz verdienen wie Sonntage. Damit sind die Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot sehr begrenzt. Gesetzlich dürfen die Kantone maximal 4 Sonntagsverkäufe pro Jahr explizit definieren. Ansonsten dürfen die Läden ausnahmsweise nur bei einem dringenden Bedarf und gut etablierten Grossveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Dass eine Veranstaltung primär einen kommerziellen Zweck verfolgt, reicht hingegen nicht, um eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit zu rechtfertigen.

Bundesgerichtsurteil wichtig für ganze Schweiz

Das Bundesgerichtsurteil ist auch auf nationaler Ebene von Bedeutung. In mehreren Kantonen wurden in den letzten Jahren Ausnahmebewilligungen für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen erteilt, und zwar für unbedeutende Veranstaltungen und lediglich aus kommerziellen Gründen. Dies verstösst gegen das Arbeitsgesetz.

Für den Schutz des Verkaufspersonals

Mit der Klärung des Bundesgerichts wird die Unia nun für eine strikte Durchsetzung des Arbeitsgesetzes sorgen, damit das Verkaufspersonal auch von den Sonn- und Feiertagen profitieren kann. Dies ist umso wichtiger, als dass die Angestellten im Detailhandel auf nationaler Ebene nicht durch einen allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geschützt sind.