Was ist Schlechtwetterentschädigung?

Schlechtwetter im Sinne der Arbeitslosenversicherung werden Witterungsgründe wie Regen, Schnee, Hagel, Kälte, Hitze, Wind, Nässe oder Trockenheit bezeichnet, die zu Arbeitsausfällen führen; das Arbeitsverhältnis bleibt weiterbestehen. Zweck der Schlechtwetterentschädigung ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen, damit die Unternehmen Perioden schwieriger Witterung überbrücken können.

Die Arbeitslosenkasse ist für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung zuständig. Dabei prüft sie insbesondere, ob die angegebenen Personen auch anspruchsberechtigt sind und die Ausfallstunden und Lohnsummen. Vorgängig muss der Betrieb eine Bewilligung von der kantonalen Amtsstelle einholen (mehr dazu unter Meldeverfahren).

Der Arbeitgeber muss über das Schlechtwetter eine Meldung bei der kantonalen Amtsstelle mit dem Formular «Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall» einreichen (spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Kalendermonats). Zuständig für die Behandlung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Sie finden die Kontaktadresse der für Sie zuständigen kantonalen Amtsstelle hier. Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen prüft die kantonale Amtsstelle die Meldung und fällt einen Entscheid. Erst nach Erhalt der Bewilligung kann der Anspruch bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber gibt unter Punkt 6 des Meldeformulars an, bei welcher Arbeitslosenkasse er die Schlechtwetterentschädigung geltend machen will.

Die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zugehörigkeit zu einem Erwerbszweig, in welchem wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind. Diese müssen zu einer Verkürzung der normalen Arbeitszeit führen oder die Arbeit ganz einstellen. Der wetterbedingte Arbeitsausfall muss einen ganzen oder mindestens einen halben Arbeitstag betragen. Die Schlechtwetterentschädigung wird für jede Abrechnungsperiode um eine Karenzzeit vermindert. Als Abrechnungsperiode gilt ein Kalendermonat. Während einer zweijährigen Rahmenfrist kann die Schlechtwetterentschädigung während längstens 6 Monaten bezogen werden.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, vergütet die Arbeitslosenkasse dem Betrieb für die anpsruchsberechtigten Personen 80% vom Lohn der auf die Verdienstausfälle fällt. Zudem werden ihm die auf die anrechenbaren Ausfallzeit entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV entschädigt.

Grundsätzlich sind alle Angestellten anspruchsberechtigt, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Keinen Anspruch haben Personen deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Abruf), Personen mit massgeblichem Einfluss auf die Entscheidfindung des Arbeitgebers, mitarbeitende Ehegatten oder Ehegattinnen der Arbeitgeber.

Sobald die kantonale Amtsstelle einen positiven Entscheid gefällt hat, fordert die im Meldeverfahren gewählte Arbeitslosenkasse den Arbeitgeber auf, die notwendigen Unterlagen für die Auszahlungen der Schlechtwetterentschädigung einzureichen. Der Betrieb muss seinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit einem Antrags- und Abrechnungsformular innerhalb von 3 Monaten nach Ende der betreffenden Abrechnungsperiode geltend machen, da ansonsten sein Anspruch verfällt. Die Formulare finden Sie hier.

Der Arbeitgeber muss den von Schlechtwetter betroffenen Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahltagstermin den vollen Lohn für die gearbeiteten Stunden zahlen und für die ausgefallenen Stunden 80% des Verdienstausfalls vorschiessen. Zudem hat er die Karenzzeit vollumfänglich selber zu tragen. Er ist ausserdem verpflichtet, die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen.

Weitere Informationen

Umfassende Informationen entnehmen Sie der Broschüre «Schlechtwetterentschädigung».
Weitere Formulare zu «Schlechtwetterentschädigung».

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