Was tun, wenn...?
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Ich finde keine Lehrstelle Nimm unverzüglich Kontakt auf mit der Berufsberatungsstelle deines Kantons. Die Adresse findest du unter www.adressen.sdbb.ch. Nützliche Informationen sowie den Lehrstellennachweis der Kantone bietet die Website www.berufsberatung.ch.
Wenn du dich trotz der Unterstützung durch die Berufsberatung arbeitslos melden musst, kann dir das RAV helfen, eine Zwischenlösung zu finden, zum Beispiel ein Berufspraktikum oder ein Motivationssemester. -
Ich bin bald mit der Lehre fertig und habe noch keine Stelle in Aussicht Drei Monate vor dem Ende deiner Lehre sollte dir dein Arbeitgeber schriftlich mitteilen, ob er dich weiter beschäftigen kann. Wenn dir eine Stelle im Lehrbetrieb in Aussicht gestellt wird, dann verlange dafür eine schriftliche Bestätigung. Auch wenn dich dein Arbeitgeber nur für ein paar Wochen anstellen kann, lohnt es sich, auf dieses Angebot einzugehen: Dir bleibt mehr Zeit, eine feste Stelle zu suchen und du verdienst mehr als während der Lehre. Durch den kurzzeitigen höheren Lohn wäre im Falle einer Arbeitslosigkeit auch dein Taggeld höher.
Kann dich dein Lehrbetrieb nicht anstellen, dann beginne sofort mit der Stellensuche und melde dich noch vor dem Ende deiner Lehre arbeitslos. Informationen zur Anmeldung der Arbeitslosigkeit findest du unter dem Menüpunkt «Arbeitslos – was tun?». -
Ich habe eine schulische Ausbildung abgeschlossen und finde keine Stelle Auch nach einer schulischen Ausbildung kannst du dich arbeitslos melden. Du musst allerdings 120 Tage warten, bevor du Arbeitslosenentschädigung bekommst. Das RAV unterstützt dich aber in dieser Zeit bereits bei der Stellensuche und vermittelt dir eventuell ein Berufspraktikum oder einen Platz in einem Motivationssemester.
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Mir ist gekündigt worden Ist dir gekündigt worden, musst du überprüfen, ob die Kündigung rechtmässig ist. Dein Arbeitgeber muss sich nämlich an die Kündigungsfrist halten, die in deinem Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Steht nichts in deinem Arbeitsvertrag, gelten die Kündigungsfristen gemäss schweizerischem Obligationenrecht. Es gibt auch gewisse Sperrfristen, während denen dir nicht gekündigt werden darf, zum Beispiel während dem du krank bist oder wenn du die Rekrutenschule absolvierst. Detaillierte Informationen findest du unter dem Menüpunkt «Kündigung».
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Ich habe gekündigt Wenn du selbst kündigst ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben, wird dir die Arbeitslosenversicherung «Einstelltage» aufbrummen. Das heisst, du musst bis zu drei Monate warten, bis du Taggelder bekommst. In dieser Zeit hast du aber bereits alle Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen: Du bist beispielsweise verpflichtet, deine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren, zu Gesprächsterminen auf dem RAV zu erscheinen oder monatlich alle nötigen Formulare für die Arbeitslosenkasse auszufüllen.
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Ich habe vor zu kündigen, weil mich mein Job krank macht Hast du vor zu kündigen, weil du aufgrund deiner Arbeit gesundheitliche Probleme hast? Dann gehe vor der Kündigung zum Arzt. Kann dir dein Arzt schriftlich bestätigen, dass du kündigen musst, weil deine Arbeit dich krank macht, werden dir die Einstelltage erlassen. Aber kündige deine Stelle auf keinen Fall fristlos, denn du hast Anspruch auf den Lohnersatz im Falle von Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist. Bei einer fristlosen Kündigung können Einstelltage ausgesprochen werden, nämlich wegen vorzeitiger Arbeitslosigkeit. Aber auch mit Arztzeugnis bist du verpflichtet, sofort nach deiner Kündigung mit der Jobsuche zu beginnen. Deine Bewerbungsunterlagen musst du aufbewahren und auf dem RAV vorweisen, sonst gibt es Einstelltage wegen mangelnden Arbeitsbemühungen.
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Ich bin arbeitslos und muss in die Rekrutenschule Meldest du dich kurz vor dem Einrücken in die Rekrutenschule (RS) arbeitslos, hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil du nicht «vermittelbar» bist. Wenn deine Anmeldung hingegen schon mehrer Monate vor der RS erfolgt und du alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllst, kannst du mit Taggeldern der Arbeitslosenversicherung rechnen.
Auch während der Rekrutenschule musst du dich um eine neue Stelle bemühen. Du kannst dich beurlauben lassen, um an den Beratungsgesprächen beim RAV teilzunehmen oder um an ein Vorstellungsgespräch zu gehen. In den Kasernen gibt es überdies Hilfsmittel für die Arbeitssuche (Datenbank für offene Stellen oder Zeitungen mit Stellenanzeiger). -
Ich bin arbeitslos und schwanger Bist du arbeitslos und schwanger, musst du dem RAV und der Arbeitslosenkasse ein Arztzeugnis mit dem voraussichtlichen Geburtstermin vorweisen. Zwei Monate vor der Niederkunft kannst du deine Jobsuche einstellen, einen Monat nach der Geburt deines Kindes musst du wieder mit der Stellensuche beginnen.
Wenn du vor der Geburt während mindestens fünf Monaten gearbeitet und während mindestens neun Monaten AHV-Beiträge entrichtet hast, hast du Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung. Die Unia hat eine Broschüre zum Thema «erwerbstätig und schwanger» herausgegeben, die du kostenlos bestellen kannst.