Sanktionen

Verletzen Sie Ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung, müssen Ihnen die Vollzugsstellen Sanktionen auferlegen. Dann wird Ihnen während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. In diesem Fall werden sogenannte Einstelltage verordnet. Die Anzahl Einstelltage ist abhängig vom Schweregrad Ihres Verschuldens, das Maximum beträgt 60 Tage.

Zu einer Einstellung kommt es, wenn Sie

  • Ihre letzte Stelle selbst gekündigt haben,
  • wegen ungenügender Leistungen arbeitslos wurden
  • sich nicht genügend um Arbeit bemühen,
  • die Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV missachten,
  • Ihre Auskunfts- und Meldepflicht nicht befolgen oder
  • zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken.

Beschwerde gegen eine Verfügung

Wenn Sie mit einem Entscheid der Arbeitslosenkasse, des RAV oder des kantonalen Arbeitsamtes nicht einverstanden sind, können Sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Wurde Ihnen der Entscheid bereits als schriftliche Verfügung zugestellt, enthält er eine Rechtsmittelbelehrung. Daraus entnehmen Sie, innert welcher Frist (in der Regel 30 Kalendertage) Sie bei welcher Stelle Einsprache erheben können. Sie erhalten in der Folge einen begründeten Einspracheentscheid. Falls Sie mit diesem auch nicht einverstanden sind, haben Sie weiter die Möglichkeit, beim zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde einzureichen. Beschwerden im Sozialversicherungsbereich sind in der Regel kostenlos, es sei denn Sie führen mutwillig Beschwerde (als Trotzgebärde oder böswillig und klar aussichtslos).

Bevor Sie Beschwerde einreicht, empfehlen wir Ihnen, das Gespräch mit der zuständigen Stelle zu suchen.

Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich an Ihren Standort der Unia Arbeitslosenkasse – wir beraten Sie gerne!