Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe gilt für Betriebe der ganzen Branche, ausgenommen sind Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes. Dem GAV nicht unterstellt sind Lernende, sowie kaufmännisches und technisches Personal.
Der GAV Bildhauer- und Steinmetzgewerbe ist nicht allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass nur Angestellte von Betrieben, die dem Verband Schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS) angehören, dem GAV unterstellt sind.
Berufe
Steinbildhauer:in EFZ, Steinmetz:in EFZ, Steinwerker:in EFZ
Fakten zum GAV Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
Geltungsbereich GAV: Deutschschweiz ohne BS, JU, VS Bezirke Visp und Brig, FR Bezirke Sense und See, Fürstentum Liechtenstein.
Bessere Arbeitsbedingungen mit GAV
| Gesetzliche Bestimmungen | GAV Bildhauer- und Steinmetzgewerbe |
Wöchentliche Arbeitszeit | 50 Stunden | durchschnittlich 41.5 Stunden (mindestens 37.5, maximal 45 Stunden) |
13. Monatslohn | Nein | Ja |
Ferien |
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Feiertage | 1 Tag bezahlt (1. August) | maximal 9 Tage (inkl. 1. August) |
Bezahlte Absenzen |
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Zuschläge |
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Lohn | Individuell | Mindestlöhne |
Lohn bei Krankheit und Unfall | 100% 3 bis max. 46 Wochen |
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Kündigungsfristen |
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