Schreinergewerbe

Der beliebte und abwechslungsreiche Schreinerberuf ist ein traditionelles Handwerk, dass sich aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung im steten Wandel befindet. Die vielfältigen Tätigkeiten umfassen den gesamten Entstehungsprozess, von der Idee bis zur Fertigstellung des Produktes. Dreidimensionales Vorstellungsvermögen, einen Sinn für's Schöne sowie handwerkliches Geschick und Verständnis für komplexe Abläufe sind in diesem Beruf unerlässlich.
Nach dem vertraglosen Zustand im Jahr 2021 erkämpften sich die Schreiner:innen erfolgreich einen neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Dieser regelt ab 2022 Löhne und Arbeitsbedingungen in der Branche für die Deutschschweiz und das Tessin.
Weiterer GAV im Schreinergewerbe:
Bessere Arbeitsbedingungen mit GAV Schreinergewerbe
| Arbeitsgesetz | GAV Schreinergewerbe Deutschschweiz und Tessin |
Wochenarbeitszeit | 50 Std. | Ø 41,5 Std. (36–45 Std./Woche) |
Lohn | Individuell | Mindestlöhne |
13. Monatslohn | Nein | Ja |
Lohn bei Krankheit und Unfall | Lohnfortzahlung während mindestens 3 Wochen |
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Ferien |
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Feiertage | 1 Tag: 1. August | 9 Tage |
Bezahlte Absenzen | Nein |
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Vaterschaft | 10 Tage à 80% | 10 Tage à 100% |
Militär / Zivildienst | Erwerbsersatzordnung (EO) |
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Zuschläge |
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Arbeitszeitsaldo: Max. 120 Mehr- oder 65 Minusstunden sind Ende Jahr übertragbar auf das Folgejahr.
Schicht:
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Spesen für auswärtige Arbeit | Ja, «alle Auslagen»; Pauschalen dürfen bezahlt werden, die Höhe ist nicht definiert. | Mittag-/Abendessen: CHF 18.– Benutzung Privatfahrzeug: 65 Rp./km Bei auswärtiger Arbeit oder wenn Mitarbeitende am Mittag nicht zu Hause oder im Betrieb essen können, haben sie Anrecht auf Spesen. Als auswärtiger Einsatzort gilt jeder Ort, der mehr als 10 Autofahrminuten vom Arbeits- und Wohnort entfernt ist. |
Kündigungsfristen |
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Weiterbildung | Nein | Max. 3 Tage/Jahr |
Berufsbeitrag |
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> Unia-Mitglieder können max. 80% des Beitrages zurückfordern. |
Geltungsbereich
Der GAV gilt in der Deutschschweiz (ausser FR, VS) und im Tessin.
Bis der GAV vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt der GAV für Mitgliedsfirmen beim Arbeitgeberverband VSSM. Sobald der Bundesrat den GAV für allgemeinverbindlich erklärt, gilt dieser auch für Schweizer und ausländische Firmen, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind.
Unterstellte Betriebe und Berufe
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schreinergewerbe gilt für alle Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Dazu gehören:
- Bau- und Möbelschreinereien
- Innenausbaubetriebe
- Laden- und Laborbaubetriebe
- Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff)
- Möbelfabriken
- Küchenmöbelfabriken
- Saunabau-Betriebe
- Betriebe der Holzoberflächenbehandlung
- Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen
- Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen)
- Wagnereien
- Holzgeräte- und Skihersteller
- Glasereien
- Holzbeizereien
- Antikschreinereien
Der GAV gilt für diese Mitarbeitenden:
- Schreiner:innen (Berufsarbeiter:innen)
- Fachmonteur:innen
- Monteur:innen
- Schreinerpraktiker:innen
- Angelernte mit Weiterbildung
- Hilfsmonteur:innen
- Hilfskräfte
- Arbeitsvorbereiter:innen
- Sachbearbeiter:innen Planung
- Kalkulator:innen
- CAD-Planer:innen
- Schreiner-Techniker:innen