Fragen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

FAQ Arbeitssicherheit

«Das hätte ins Auge gehen können.» Ging Ihnen dieser Gedanke während der Arbeit schon einmal durch den Kopf? Gefährliche Situationen dürfen nicht sein und können mit unterschiedlichen Mitteln vorgebeugt werden. Wissen Sie aber Bescheid über Ihre Rechte und Pflichten, um die Sicherheit auf dem Arbeitsplatz zu gewährleisten? Auf was Sie achten müssen beim Umgang mit chemischen Produkten? Auf dieser Seite finden Sie kurze Informationen zu solchen und ähnlichen Fragen.

Als Unia-Mitglied können Sie sich mit Ihren Fragen auch direkt an das Unia-Sekretariat in Ihrer Nähe wenden.

FAQ Arbeitssicherheit

  • Ich arbeite mit einem neuen chemischen Produkt und frage mich, ob dies giftig ist. Wie kann ich mich informieren?

    Erste wichtige Hinweise finden Sie auf den Etiketten der Produkte, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz verwenden. Einerseits verfügt jeder gefährliche chemische Artikel über ein Sicherheitsdatenblatt. Er enthält Informationen zu möglichen Gefahren des Produkts und gibt Anweisungen zum richtigen Umgang, zu den geeigneten Schutzmassnahmen, zur Lagerung und zum Vorgehen im Unglücksfall. Ebenfalls enthalten sind die Grenzwerte, die es am Arbeitsplatz einzuhalten gilt. Fordern Sie dieses Sicherheitsdatenblatt beim Arbeitgeber ein oder beschaffen Sie es sich selbst, zum Beispiel bei der Verkaufsstelle. Andererseits ist Ihr Arbeitgeber dafür verantwortlich, die Angestellten über den korrekten Umgang mit chemischen Produkten zu informieren und sie anzuleiten. Erhalten Sie keine Anweisungen zum korrekten Umgang, so sprechen Sie sich mit Ihren Kolleg/innen oder dem Sicherheitsbeauftragten Ihres Betriebs ab und fordern Sie diese ein.

    Achten Sie beim Umgang mit Gefahrstoffen immer auch auf folgende Punkte:

    • Gefährliche Stoffe sollen wenn immer möglich ersetzt oder reduziert werden. Oft sind auf dem Markt Produkte erhältlich, welche den gleichen Zweck erfüllen, aber weniger gesundheits- und umweltbelastend sind.
    • Vermeiden Sie Verwechslungen: Produkte immer nur in Originalverpackungen aufbewahren und vor allem niemals in Getränkeflaschen umfüllen. Bewahren Sie gefährliche Stoffe fachgerecht auf und lagern Sie die Produkte nicht in der Nähe von Lebens-, Futter- oder Heilmitteln.

    Mehr Infos:

  • Ich arbeite im Verkauf und muss dabei meistens stehen. Muss mein Arbeitgeber einen separaten Pausenraum mit Sitzgelegenheiten bereit stellen?

    Grundsätzlich ist ein Ess- und Aufenthaltsraum für jeden Betrieb sinnvoll. In kleinen Betrieben mit bis zu 10 Mitarbeitenden kann jedoch die Forderung nach einem separaten Raum übertrieben sein. Anders sieht es aus, wenn besondere Bedürfnisse bestehen. So zum Beispiel wenn Nacht- und Schichtarbeit geleistet werden muss oder wenn – wie im Verkauf häufig – das Personal stehend arbeitet. In solchen Fällen braucht es Sitzgelegenheiten in der Nähe des Arbeitsplatzes, also zumindest eine Pausenecke. Ein besonderes Bedürfnis ist auch gegeben, wenn der Arbeitsplatz nicht über Tageslicht verfügt. In dem Fall ist der Arbeitgeber angehalten, zusätzlich zu anderen kompensatorischen Massnahmen für einen Pausenraum mit Tageslicht zu sorgen (ArGV3, Art. 33).

    Mehr Infos finden Sie in den Publikationen des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco):

  • Wo und wann muss eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden?

    Um die Menschen vor den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, sind soweit als möglich zuerst immer technische (z.B. Schutzeinrichtungen) und organisatorische Massnahmen (z.B. Ausbildung) zu treffen. Denn diese sind im Allgemeinen wirksamer als eine Persönliche Schutzausrüstung. Wo die Gefahren so aber nicht ganz auszuschalten sind, benötigen die betroffenen Mitarbeitenden eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) (ArGV3, Art. 27). Es ist die Aufgabe der Arbeitgeber, dass die Mitarbeiter/innen über die nötige PSA verfügen und müssen diese auch bezahlen. Dabei ist die PSA zu unterscheiden von gewöhnlicher Arbeitskleidung, die von den Arbeitnehmenden selbst zu bezahlen ist.

    Die Arbeitnehmenden haben also ein Recht darauf, die für ihre Tätigkeiten erforderliche PSA kostenlos zu erhalten. Dazu gehört immer auch eine Instruktion über die korrekte Anwendung. Umgekehrt sind die Arbeitnehmenden verpflichtet, die PSA zu tragen.
    Vorbildliche Unternehmen beziehen bei der Auswahl der PSA die Arbeitnehmenden mit ein.

    PSA ist auch bei Reinigungsarbeiten nötig

    Der Einsatz der PSA ist nicht nur auf Arbeitsplätze beschränkt, die gemeinhin als «gefährlich» gelten, wie z.B. Baustellen, Steinbrüche, Labors usw. Die Schutzausrüstung ist auch bei Reinigungsarbeiten im Büro oder Toilette zwingend erforderlich, wenn mit Produkten gearbeitet wird, die zu Schädigungen der Augen führen können.

    Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite der Suva.

  • Was kann ich machen, wenn Rückenschmerzen aufgrund von Heben von schweren Arbeitslasten auftreten?

    Liegt die Ursache der Schmerzen klar beim Arbeitsplatz, beziehungsweise bei den Tätigkeiten, so ist der Vorgesetzte darüber zu informieren. Denn das Heben und Tragen von Lasten zählt zu den Belastungsarten, auf die der menschliche Körper nur ungenügend eingerichtet ist. So tragen Hebe- und Tragearbeiten zu vorzeitigen Abnutzungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Menschen bei, die sich in Form von Rückenbeschwerden äußern können.

    Hilfsmittel nutzen

    Sowohl das Arbeitsgesetz als auch die Verordnung über die Unfallverhütung schreiben vor, dass geeignete Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um das Heben, Tragen und Bewegen von schweren oder unhandlichen Lasten zu vermeiden oder die Gefährdung möglichst gering zu halten. In erster Linie sind damit mechanische Hilfsmittel wie Karren und Wagen (z.B. Gabelhubwagen) gemeint. Zudem hat die Suva Richtwerte für zumutbare Lastgewichte definiert. Diese betragen für Männer 25 kg und für Frauen 15 kg. Bei regelmässigem Heben und Tragen von Lasten ab 12 kg für Männer und 7 kg für Frauen ist eine Gefährdungsermittlung vorzunehmen und die entsprechenden Massnahmen zu treffen (ArGV3, Art. 25). Ist dies in Ihrem Betrieb nicht der Fall, so intervenieren Sie zusammen mit Ihren Kolleg/innen beim Arbeitgeber oder melden Sie sich beim zuständigen Arbeitsinspektorat.

    Achten Sie darauf, dass für schwangere Mitarbeiterinnen und Jugendliche besondere Schutzbestimmungen gelten.