Kälte und Nässe auf dem Bau

Kälte und Nässe auf dem Bau

Stopp bei Gefahr wegen Schlechtwetter

Grosse Kälte, vereiste Böden und Gerüste, Schnee und nasskalte Witterung erhöhen die Unfallgefahr und schaden der Gesundheit der Bauarbeiter.

Schutz gegen Kälte

Gemäss Landesmantelvertrag (LMV) muss es auf der Baustelle möglich sein:

  • sich in einem Raum aufzuwärmen
  • warme Mahlzeiten und Getränke zuzubereiten
  • nasse oder feuchte Kleider zu trocknen, damit am nächsten Arbeitstag mit trockenen Kleidern gearbeitet werden kann.

Wo diese Möglichkeiten nicht vorhanden sind, hast du das Recht, dies einzufordern!

Es gilt: Stopp bei Gefahr!

Der LMV sagt: «Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden [...] (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte), sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen.» Und: Die Bauarbeiter müssen mitreden können, wann die Arbeit – zum Schutz ihrer Gesundheit – eingestellt werden muss.

Arbeitgeber muss die Arbeiter schützen

Auch das Gesetz sagt: Der Arbeitgeber ist für die Gesundheit der Arbeiter verantwortlich. Bei gesundheitsschädigendem Wetter muss er die Arbeiten einstellen.

Ab bestimmten Temperaturen und Windgeschwindigkeiten sind gemäss Gesetz Aufwärmpausen vorzusehen, die zur Arbeitszeit zählen. Zum Beispiel schreibt das Gesetz vor, dass ab -5 Grad Celsius alle 90 Minuten 15 Minuten Pause gemacht werden, auch bei Windstille.

Die Bauarbeitenverordnung gibt die Sicherheitsregeln auf Baustellen vor: «Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.» Der Bundesrat hat diese Verordnung im Juni 2021 verabschiedet, sie ist seit 1. Januar 2022 in Kraft.