Neuer GAV Personalverleih gilt ab 1. Januar 2019

Gleicher Lohn für Temporärangestellte wie für Festangestellte ab 2021

Der Bundesrat hat den GAV Personalverleih für allgemeinverbindlich erklärt. Der GAV gilt damit für alle Personalvermittler der Schweiz: Ihm sind über 360‘000 Arbeitnehmende unterstellt.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) garantiert Temporärarbeitenden auch weiterhin verbindliche Minimalstandards für Lohn- und Arbeitsbedingungen, moderne Regelungen für die berufliche Vorsorge, einer Branchenlösung für die Krankentaggeld-Versicherung und einen eigenen Weiterbildungsfonds. Er gilt bis Ende 2020.

Höhere Mindestlöhne und Equal Minimum Pay

Die Sozialpartner einigten sich darauf, die Mindestlöhne bis Ende 2020 um jeweils 60 bis 75 Franken zu erhöhen. Ab 2021 soll zudem das Equal Minimum Pay-Prinzip im GAV Personalverleih umgesetzt werden. Damit würden für Temporärarbeitende dieselben Mindestlöhne wie für Festangestellte gelten – auch in Branchen und Unternehmen, deren GAV nicht allgemeinverbindlich erklärt sind. In Branchen mit einem allgemeinverbindlichen GAV gelten schon heute dieselben Mindestlöhne für Temporärarbeitende und Festangestellte.