Faire Arbeitsbedingungen für temporär Beschäftigte: GAV Personalverleih soll verlängert werden

Medienmitteilung der Sozialpartner des GAV Personalverleih

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih soll bis 2020 verlängert werden. Die Mindestlöhne sollen im gleichen Zeitraum in zwei Schritten um jeweils 60 bis 75 Franken steigen. Ab 2021 beabsichtigen die Sozialpartner die Einführung eines Equal Minimum Pay-Prinzips im GAV Personalverleih und setzen zur Prüfung dieses Vorhabens eine paritätische Arbeitsgruppe ein.

Der seit 2012 bestehende GAV Personalverleih ist als erster GAV der Temporärbranche eine historische Errungenschaft. Das massgeschneiderte Vertragswerk für über 360‘000 Arbeitnehmende soll mit der Verlängerung weitergeführt und verbessert werden und gilt für alle Personalverleiher in der Schweiz. Der GAV Personalverleih enthält: Verbindliche Minimalstandards für Lohn- und Arbeitsbedingungen, moderne Regelungen im Bereich der Weiterbildung und der beruflichen Vorsorge sowie eine Branchenlösung für die Krankentaggeld-Versicherung.

Dank dem Weiterbildungsfonds «temptraining» können Temporärarbeitende neue berufliche Perspektiven entwickeln und erhalten bis zu 4000 Franken für Weiterbildungskurse sowie Lohnausfallentschädigung. Seit seinem Bestehen wurden über 43 Mio. Franken in die berufliche Zukunft von mehr als 26‘000 Temporärarbeitenden investiert. Ein eigentliches Erfolgsmodell.

Entsprechend sind die Sozialpartner des GAV Personalverleih (swissstaffing – Verband der Schweizer Personaldienstleister, die Gewerkschaften Unia und Syna sowie der Kaufmännische Verband und Angestellte Schweiz) übereingekommen, ihren Gremien die Verlängerung des bestehenden GAV um zwei Jahre zu beantragen. Im gleichen Zeitraum sollen die Mindestlöhne in zwei Schritten um jeweils 60 bis 75 Franken ansteigen. Nach Zustimmung der Gremien soll wiederum beim Bundesrat die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrages beantragt werden.

In einem neuen GAV wollen die Sozialpartner des GAV Personalverleih ab 2021 das Equal Minimum Pay-Prinzip einführen, mit dem auch in Branchen und Unternehmen, deren Gesamtarbeitsverträge nicht allgemeinverbindlich erklärt sind, dieselben Mindestlöhne für Temporärarbeitende und Festangestellte gelten. In Branchen mit einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag gelten schon heute dieselben Mindestlöhne für Temporärarbeitende und Festangestellte. Zur Prüfung des ausgeweiteten Equal Minimum Pay-Prinzips setzen die Sozialpartner umgehend eine paritätische Arbeitsgruppe ein, die die Umsetzung und Folgen dieses Prinzips vertieft abklärt.