Der neue GAV Personalverleih tritt per 1. Januar 2019 in Kraft

Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih tritt am 1. Januar 2019, mit Gültigkeit bis Ende 2020, in Kraft. Der Bundesrat hat die Allgemeinverbindlich-erklärung (AVE) des GAV Personalverleih bestätigt – ein Erfolg für die beteiligten Sozialpartner. Sie einigten sich, bis Ende 2020 die monatlichen Mindestlöhne gestaffelt um jeweils 60 bis 75 Franken zu erhöhen.

Der seit 2012 bestehende GAV Personalverleih ist für alle Personalvermittler der Schweiz verbindlich: Ihm sind über 360‘000 Arbeitnehmende unterstellt. Mit der Weiterführung des GAV profitieren Temporärarbeitende auch weiterhin von verbindlichen Minimalstandards für Lohn- und Arbeitsbedingungen, modernen Regelungen für die berufliche Vorsorge, einer Branchenlösung für die Krankentaggeld-Versicherung sowie von einem eigenen Weiterbildungsfonds «temptraining». Dank letzterem können auch Temporärarbeitende sich beruflich weiterentwickeln: Seit seinem Bestehen wurden über 43 Mio. Franken in die berufliche Zukunft von mehr als 26‘000 Temporärarbeitenden investiert.

Monatliche Mindestlöhne 2019 / 2020

20192020
GelerntUngelerntGelerntUngelernt
Hochlohn4610 Franken3675 Franken4670 Franken3750 Franken
Normallohn4310347543703550
Tessin4060306040603060

Zusätzlich haben die Arbeitnehmer aus den GAV-Bestimmungen einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Entsprechend erfreut zeigen sich die Sozialpartner des GAV Personalverleih, bestehend aus swissstaffing - Verband der Schweizer Personaldienstleister, den Gewerkschaften Unia und Syna sowie dem Kaufmännischen Verband Schweiz und Angestellte Schweiz.

Die Sozialpartner beabsichtigen ab 2021 das Equal Minimum Pay-Prinzip im GAV Personalverleih umzusetzen und haben dazu eine paritätische Arbeitsgruppe eingesetzt. Mit dem Equal Minimum Pay-Prinzip würden für Temporärarbeitende dieselben Mindestlöhne wie für Festangestellte gelten – auch in Branchen und Unternehmen, deren GAV nicht allgemeinverbindlich erklärt sind. In Branchen mit einem allgemein verbindlich erklärten GAV gelten schon heute dieselben Mindestlöhne für Temporärarbeitende und Festangestellte.

Gemeinsame Medienmitteilung von swissstaffing, Angestellte Schweiz, Kaufmännischer Verband Schweiz, Syna und Unia