Bundesrat folgt Gewerkschaften mit Ausbau der Kurzarbeitsversicherung - Vollzugsnotstand bei Schutzmassnahmen bleibt bestehen

Die neuen Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sind ein richtiger Schritt, um die kurzfristigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern. Das Problem der fehlenden Durchsetzung der Gesundheitsmassnahmen in den Betrieben bleibt allerdings bestehen.

Der Bundesrat hat den Forderungen der Gewerkschaften Rechnung getragen und eine Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung auf temporär und befristet Angestellte sowie Lernende beschlossen. Zudem werden die Karenztage und der Zwang zum vorgängigen Überstundenabbau abgeschafft. Für die Arbeitnehmenden mit Kinderbetreuungspflichten gibt es wie gefordert eine Unterstützung über die Erwerbsersatzordnung. Die Unia begrüsst diese Entscheide. Ebenfalls richtig ist, dass der Bundesrat die von der Covid-19-Krise betroffenen Betriebe und Selbständigen rasch unterstützt.

Arbeiten in nicht-essentiellen Bereichen einstellen

Ungelöst bleibt das Problem der mangelnden Umsetzung der BAG-Schutzvorgaben zum Schutz der Arbeitnehmenden in den Betrieben und auf dem Arbeitsweg. Hier herrscht nach wie vor ein akuter Vollzugsnotstand der Behörden. Tatsache bleibt: Viel zu viele Betriebe halten die Schutzvorschriften nicht oder nur punktuell ein und führen den Betrieb praktisch unverändert weiter. Das bringt Hundertausende von Arbeitnehmenden in eine akute Notlage.

Der Appell des Bundesrates an die Arbeitgeber ändert daran leider nichts. Er muss die säumigen kantonalen Behörden unverzüglich anweisen, die Arbeit von Unternehmen in nichtessentiellen Wirtschaftsbereichen einzustellen – ausser die Unternehmen weisen nach, dass sie die behördlichen Schutzvorgaben konsequent einhalten. Die Arbeitnehmenden werden die bestehenden Missstände nicht akzeptieren.

Schutzmassnahmen für weiterlaufende Arbeiten rigoros kontrollieren

Die BAG-Bestimmungen zur Pandemiebekämpfung gelten auch für Unternehmen, die gesellschaftlich unverzichtbare Leistungen erbringen. Diese können ihre Aktivitäten nicht vollumfänglich einstellen. Im Gegenzug müssen die Schutzmassnahmen sofort umgesetzt und von den Behörden zeitnah kontrolliert werden. Andernfalls müssen die Tätigkeiten auch dort eingeschränkt werden.