Merkpunkte bezüglich gewerkschaftlichem Rechtsschutz

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfasst Rechtsstreitigkeiten,

  • die in direktem Zusammenhang mit der gewerkschaftlichen Tätigkeit stehen;
  • aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es sich um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, mit staatlichen Behörden oder mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Versicherungen, mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Nichtberufsunfällen handelt;
  • aus dem Arbeitsverhältnis betreffend Diskriminierung und Mobbing;
  • mit schweizerischen Sozialversicherungen, die während der Zeit entstehen, während welchen das Mitglied arbeitslos oder Rentner:in ist oder Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet;
  • aus Unfällen auf dem direkten Arbeitsweg sowie
  • ausländerrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen und Familiennachzug.

Der Rechtsschutz wird Mitgliedern gewährt,

  • die im Zeitpunkt des massgeblichen Ereignisses der Unia seit mindestens drei Monaten angehören und
  • keine Beitragsausstände von mehr als drei Monaten aufweisen.

Als massgebliches Ereignis gilt der Eintritt der Tatsachen, aus denen Rechte abgeleitet werden. Bei Streitigkeiten infolge Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. das Datum des Unfallereignisses massgebend. Bei Streitigkeiten über Aufenthaltsbewilligungen und Familiennachzug müssen die Voraussetzungen bei der ursprünglichen Gesuchseinreichung gegeben sein.

  • Wer den Rechtsschutz beanspruchen will, hat den massgebenden Vorfall dem zuständigen Sekretariat der Unia möglichst umgehend zu melden;
  • Die/der Gesuchsteller:in bevollmächtigt durch Unterzeichnung einer Vollmacht die Unia zur Vertretung ihrer/seiner Interessen und ermächtigt die Unia, in die einschlägigen Akten Einsicht zu nehmen. Durch Unterzeichnung der Vollmacht werden die an die Wahrung des Amts- bzw. Berufsgeheimnisses gebundenen Behörden und Personen von dieser Verpflichtung befreit;
  • Das Sekretariat überprüft die gemachten Angaben sowie die Erfüllung der Beitragspflicht des Mitglieds und klärt die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte soweit als möglich ab;
  • Das Sekretariat bemüht sich in der Regel um eine aussergerichtliche Erledigung der Streitsache.

  • Leistungen privater Rechtsschutzversicherungen gehen vor
  • Keine freie Anwaltswahl

Ein Gesuch um Kostengutsprache kann abgelehnt werden, wenn die/der Gesuchsteller:in von sich aus entgeltliche Rechtsverbeiständung veranlasst, prozessrechtliche Schritte einleitet, Rechtsmittel ergreift usw., ohne im Besitze des schriftlich bewilligten Rechtsschutzes der Zentrale zu sein.

Die gewähre Kostengutsprache kann widerrufen werden, wenn:

  • die formellen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  • sich herausstellt, dass die von der/vom Gesuchsteller:in gemachten Angaben der Wahrheit offensichtlich nicht entsprechen.