Kurier:innen von Uber Eats: Löhne und Arbeitszeit nach L-GAV des Gastgewerbes

Ein neues Gutachten zeigt, dass für die Kurier:innen des Essenslieferanten Uber Eats die Löhne und Arbeitszeiten des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) gelten müssen.

Das Genfer Verwaltungsgericht hat am 29. Mai 2020 in einem Urteil festgehalten, dass Uber Eats Personalverleih betreibt, indem die Kurier:innen an Restaurants verliehen werden. Damit bestätigte das Gericht eine Verfügung des Genfer Arbeitsamtes vom 11. Juni 2019.

Die Kurier:innen sind somit als Arbeitnehmende mit allen damit verbundenen Rechten zu betrachten. Die Uber-Mär von der angeblichen «Selbständigkeit» der Kurier:innen ist also längst hinfällig.

PostCom: Uber muss geltende Arbeitsbedingungen respektieren

Am 10. Dezember 2020 verfügte zudem die Eidgenössische Postkommission (PostCom) im Zusammenhang mit Uber Eats, dass die Uber Portier B.V. als meldepflichtige Anbieterin von Postdienstleistungen gelte und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten müsse. Damit verbunden ist die Pflicht, geltende Gesamtarbeitsverträge anzuwenden oder mit den Sozialpartnern über einen GAV zu verhandeln.

Gutachten: Es gelten Löhne und Arbeitszeit des Gastgewerbes

In einem neuen Gutachten zeigt der Prof. Kurt Pärli von der Universität Basel auf, was diese Konstellation für die Anwendbarkeit von Gesamtarbeitsverträgen und somit für die Löhne und Arbeitsbedingungen der Kurier:innen von Uber Eats bedeutet.

Pärli kommt zum Schluss, dass für die Kurier:innen der allgemeinverbindliche GAV Personalverleih (GAV PV) und der ebenfalls allgemeinverbindliche Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) anwendbar sind.

Bessere Löhne und Arbeitsbedingungen

Bei den Löhnen und Arbeitszeiten gelten aufgrund von Art. 3 GAV PV die Bestimmungen des L-GAV des Gastgewerbes. Das bedeutet konkret einen Stundenlohn von über 23 Franken (inkl. Anteile für 13. Monatslohn, Ferien und Feiertage) und eine Höchstarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.

Genfer Modell von Uber Eats wohl illegal

Als Reaktion auf das Urteil des Genfer Verwaltungsgerichts hat Uber Eats im letzten September seine Kurier:innen über die Drittfirma Chaskis SA anstellen lassen. Weil laut Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) der Weiterverleih von Personal verboten ist, muss diese Konstellation von Uber, Chaskis und den Restaurants als Einsatzbetrieben als illegal betrachtet werden.

Uber muss seine Verantwortung als Arbeitgeber selber wahrnehmen bzw. von den Behörden dazu gezwungen werden.