Du weisst nicht, ob dein Chef dich bis 20 Uhr arbeiten lassen darf? Oder wie du deine Lohnabrechnung überprüfen kannst? Die Lehre ist dein Einstieg in die Arbeitswelt, kein Freipass, um ausgebeutet zu werden. Informiere dich über deine Rechte.

Ich stehe für meine Rechte als Lernende:r ein!

Auf dieser Seite findest du die wichtigsten Themen, um deine Rechte als Lernende:r besser zu verstehen. Brauchst du genauere Informationen zu einem Punkt in deinem Vertrag oder eine Erklärung zu deinen Arbeitsbedingungen? Klicke unten auf die Themen und erhalte die Antworten, die du benötigst.

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Der «Survival Guide» für Lernende

Du musst Absenzen immer begründen. Es gibt Gründe, die nicht zu einem Lohnabzug führen. Dazu gehören Krankheit, Unfall, Militärdienst, gerichtliche Vorladungen, Aufgebote von Behörden sowie wichtige Ereignisse in der Familie. Dein Betrieb kann verlangen, dass du im Voraus ein Urlaubsgesuch einreichst.

Bei Krankheit oder Unfall reicht in den ersten zwei Tagen meist eine Entschuldigung. Der Arbeitgeber und die Berufsfachschule dürfen aber schon ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis verlangen.

Arzttermine und andere Termine bei Gesundheitsfachpersonen während der Arbeitszeit musst du bewilligen lassen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass du solche Termine an Randstunden legst.

Unentschuldigte Absenzen

Als unentschuldigte Absenz gilt zum Beispiel Unpünktlichkeit ohne triftigen Grund. Ein Zugausfall ist hingegen ein triftiger Grund. Bei unentschuldigten Absenzen kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen. Wenn sie häufiger vorkommen, kann er auch die Auflösung des Lehrvertrags verlangen. In der Berufsfachschule regelt die Disziplinarordnung die Konsequenzen. Möglich sind Verweise oder zusätzliche Arbeiten in der Freizeit.

Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ab dem Jahr, in dem du 18 wirst, werden dir Beiträge an die Arbeitslosenversicherung von deinem Lohn abgezogen. Dein Arbeitgeber zahlt den gleichen Betrag ein.

Wenn du nach deiner Grundbildung arbeitslos wirst, kannst du Arbeitslosenentschädigung beantragen. Dafür musst du dich bei deiner Wohngemeinde oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Von dort wirst du an eine Arbeitslosenkasse weitergeleitet.

Melde dich sofort, sobald du weisst, dass du arbeitslos wirst. Sonst riskierst du mehr sogenannte Einstelltage. Das sind Tage, an denen du kein Geld bekommst.

Wie viel Geld du erhältst und wie viele Taggelder du bekommst, hängt unter anderem ab von:

  • deinem Alter
  • deinem bisherigen Lohn
  • ob du deine Grundbildung abgeschlossen hast
  • ob und wie lange du nach der Grundbildung gearbeitet hast

Du erhältst auch Taggelder, wenn du nach der Schule oder nach der Auflösung des Lehrvertrags keine Anschlusslösung findest.

Wichtig: Es gibt immer eine Wartezeit, bevor du Geld erhältst. Für unter 25-Jährige ohne Berufsabschluss beträgt diese Wartefrist 120 Tage (rund sechs Monate).

Informiere dich bei der Arbeitslosenkasse oder bei deiner Gewerkschaft über deine konkrete Situation.

Die Arbeitszeit muss im Lehrvertrag festgehalten sein. In der Regel beträgt sie maximal 45 Stunden pro Woche (in gewissen Branchen bis zu 50 Stunden). Gibt es in deinem Betrieb einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), gelten dessen Bestimmungen.

Für Lernende unter 18 Jahren gelten besondere Regeln:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 9 Stunden betragen, inklusive Schulzeit und Überstunden.
  • Jugendliche unter 15 Jahren oder sogar unter 13 Jahren dürfen nur ausnahmsweise und mit Bewilligung leichte Arbeiten ausführen. Während des Schuljahres dürfen sie höchstens 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Unter 16-Jährige dürfen frühestens ab 6 Uhr und höchstens bis 20 Uhr arbeiten. Für 16- bis 18-Jährige gilt: spätestens bis 22 Uhr.
  • Abendarbeit (zwischen 20 und 23 Uhr) ist nur erlaubt, wenn diese Arbeitszeiten im ganzen Betrieb üblich sind.

Zwischen zwei Arbeitstagen hast du Anspruch auf mindestens 12 Stunden Ruhezeit.

Während deiner Grundbildung darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Überzeit verlangen. Ausnahmen gibt es nur bei höherer Gewalt. Dein Arbeitgeber muss Überzeit durch Freizeit oder Lohn ausgleichen.

Für Minderjährige gilt: Nacht- und Sonntagsarbeit sind verboten. Sonderregelungen sind ausnahmsweise möglich, wenn bestimmte Ausbildungsziele ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht erreicht werden können. Betroffene Berufe sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) geregelt.

Für über 18-Jährige ist Nacht- und Sonntagsarbeit nur in bestimmten Branchen erlaubt.

Wichtig: Schreibe deine Arbeitszeit immer auf.

Für alle Lernenden gelten die gleichen Rechte und Pflichten unabhängig von ihrer Nationalität. Diese sind im Berufsbildungsgesetz (BBG) und im Obligationenrecht (OR) geregelt.

Im Lehrvertrag muss stehen, welche Aufenthaltsbewilligung du hast (Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Ausbildungsbewilligung).

Je nach Aufenthaltsstatus muss das kantonale Arbeitsamt, die Einwohnerkontrolle, Abteilung Fremdenpolizei oder das Amt für Migration den Lehrvertrag bewilligen.

Im Lehrbetrieb ist die/der Berufsbildner:in für deine praktische Ausbildung verantwortlich. Deshalb wird die Person auch Ausbildungsverantwortliche:r genannt.

Berufsbildner:innen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Lernende ausbilden zu dürfen. Diese sind in der Bildungsverordnung deines Berufs festgelegt. Zusätzlich müssen sie einen Kurs für Berufsbildner:innen im Umfang von 40 Stunden absolvieren.

Berufsbildner:innen dürfen dir Anweisungen geben und Arbeitsleistungen verlangen. Gleichzeitig fördern sie deine Selbstständigkeit, planen und begleiten deine Ausbildung und überprüfen, ob du die betrieblichen Ziele erreichst.

Sie haben dir gegenüber eine Fürsorgepflicht und müssen dich vor Gefährdungen deiner Gesundheit und deiner Persönlichkeit schützen.

Bis zu deiner Volljährigkeit informieren sie deine Eltern oder deine gesetzliche Vertretung regelmässig über deinen Ausbildungsstand. Bei Lernschwierigkeiten müssen sie dich unterstützen.

Bei Fragen oder Problemen rund um deine Ausbildung ist die/der Berufsbildner:in deine erste Ansprechperson.

Für jedes Kind gibt es Familienzulagen. Sie bestehen aus einer einmaligen Geburtszulage und aus monatlichen Beiträgen, die der Arbeitgeber auszahlt.

Die Höhe der Zulagen wird von den Kantonen festgelegt. Für die ganze Schweiz gelten jedoch Mindestbeträge:

  • Kinderzulage: mindestens 200 Franken pro Monat und Kind (bis 16 Jahre)
  • Bei erwerbsunfähigen Kindern: bis 20 Jahre
  • Ausbildungszulage: mindestens 250 Franken pro Monat (von 16 bis 25 Jahren)

Ab dem 18. Geburtstag kannst du beantragen, dass dir die Ausbildungszulage direkt ausbezahlt wird.

In 12 Kantonen (AG, FR, GL, GR, LU, SG, SH, SO, TI, VD, ZG, ZH) erhalten Mütter oder Eltern mit niedrigem Einkommen zwischen einem und drei Jahren lang Bedarfsleistungen für Kleinkinder. Die Dauer beträgt in der Regel ein bis drei Jahre.

An offiziellen Feiertagen hast du frei. Welche Tage das sind, hängt vom Kanton ab.

Der Arbeitgeber darf dich an Feiertagen nur ausnahmsweise beschäftigen. Dafür braucht er eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Feiertage müssen bezahlt werden und zählen nicht zu deinen Ferien.

Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag oder Sonntag), hast du keinen Anspruch auf einen Ersatz- oder Kompensationstag.

In vielen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist geregelt, ob du für Arbeit an Feiertagen einen Lohnzuschlag erhältst.

Wenn du unsicher bist, frage bei deiner Gewerkschaft nach.

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr hast du Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr.

Teile deinem Arbeitgeber frühzeitig mit, wann du Ferien beziehen möchtest. Er legt den Zeitpunkt fest. Nach der Bewilligung darf er die Ferien jedoch nicht mehr einfach ändern.

Mindestens zwei Wochen Ferien musst du zusammenhängend beziehen.

Einige Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen für Lernende mehr als fünf Wochen Ferien vor. Gewerkschaften fordern sogar mindestens acht Wochen für Jugendliche.

Wichtig: Jugendurlaub gilt nicht als Ferien. Ferien dürfen nicht ausbezahlt werden.

In vielen Betrieben gibt es einen Ferienplan, zum Beispiel mit Betriebsferien.

Wenn du während der Ferien krank wirst, brauchst du ein Arztzeugnis. Dann kannst du die betroffenen Ferientage später beziehen.

Bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst darf der Arbeitgeber die Ferien kürzen: Nach zwei Monaten um einen Zwölftel und für jeden weiteren Monat um einen zusätzlichen Zwölftel.

Wichtig: Wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft dürfen Ferien nicht gekürzt werden.

Wenn du krank bist und nicht arbeiten kannst, musst du das dem Lehrbetrieb sofort melden. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, kannst du dich auch von jemandem melden lassen.

In der Regel brauchst du ab dem dritten Krankheitstag ein Arztzeugnis. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass du schon ab dem ersten Tag eines vorlegst.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf dich nicht verpflichten, die wegen Krankheit verpasste Arbeitszeit nachzuholen.

Wenn du die Berufsfachschule wegen Krankheit nicht besuchen kannst, musst du dich dort abmelden und in der Regel auch im Lehrbetrieb.

Bist du länger krank und gefährdet das deinen Lehrabschluss, kannst du zusammen mit dem Arbeitgeber beim kantonalen Berufsbildungsamt eine Verlängerung deiner Grundbildung beantragen.

Wenn der Arbeitgeber an deinem Arztzeugnis zweifelt, kann er dich zu einer Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt schicken. Die Kosten dafür übernimmt der Arbeitgeber.

Die Kosten für Behandlung und Medikamente übernimmt deine Krankenversicherung.

Während deiner Krankheit hast du Anspruch auf Lohn (Lohnfortzahlung).

Ohne spezielle Regelung gilt das gesetzliche Minimum: Im ersten Lehrjahr muss der Arbeitgeber den Lohn während drei Wochen weiterbezahlen. Danach gelten je nach Kanton unterschiedliche Regelungen (z. B. Berner, Basler oder Zürcher Skala).

Viele Betriebe haben eine Krankentaggeldversicherung. Diese zahlt den Lohn über eine längere Zeit weiter. Dafür kann dir ein Prämienanteil vom Lohn abgezogen werden. Welche Regelung gilt, steht in deinem Lehrvertrag.

Wichtig: Eine Krankentaggeldversicherung darf zu Beginn deiner Krankheit höchstens drei unbezahlte Wartetage vorsehen.

Auch Gesamtarbeitsverträge (GAV) können Regelungen zur Lohnfortzahlung enthalten. Lernende sind davon jedoch oft ausgenommen.

Wenn du unsicher bist, informiere dich bei deiner Gewerkschaft oder beim Berufsbildungsamt.

Während deiner Grundbildung kann dir der Lehrbetrieb nur aus wichtigen Gründen kündigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dir erforderliche körperliche oder intellektuelle Fähigkeiten fehlen oder du deine Ausbildung nur unter völlig anderen als den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen abschliessen kannst.

Wenn der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen schliessen muss, gelten die normalen Kündigungsfristen gemäss Gesetz (Obligationenrecht OR) oder Lehrvertrag.

Nach der Probezeit gilt, sofern im Vertrag nichts anderes steht:

  • im 1. Dienstjahr: 1 Monat Kündigungsfrist
  • vom 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

Diese Fristen gelten für dich und den Arbeitgeber.

Wenn du nach dem Lehrabschluss im gleichen Betrieb weiterarbeitest, wird deine Lehrzeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgezählt.

Das Obligationenrecht (OR) regelt auch, wann eine Kündigung missbräuchlich oder diskriminierend ist und wann ein besonderer Kündigungsschutz gilt, zum Beispiel bei Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst.

Für jugendliche Arbeitnehmende gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Diese sind in verschiedenen Gesetzen geregelt, zum Beispiel

  • im Arbeitsgesetz (ArG), 
  • im Berufsbildungsgesetz (BBG), 
  • im Obligationenrecht (OR) oder 
  • im Unfallversicherungsgesetz (UVG).

Diese Vorschriften regeln vor allem deine Arbeitszeiten (z. B. Nacht- und Sonntagsarbeit) sowie den Schutz deiner Gesundheit und Sicherheit bei gefährlicher Arbeit.

Grundsätzlich gilt: Minderjährige dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Das sind Arbeiten, die deiner Gesundheit, deiner Sicherheit, deiner Ausbildung oder deiner körperlichen und geistigen Entwicklung schaden können.

Ausnahmen sind nur möglich, wenn solche Arbeiten für deine Ausbildungsziele notwendig sind. In diesem Fall braucht es eine Bewilligung des Kantons. Der Kanton kann zusätzliche Schutzmassnahmen vorschreiben.

Ein Blick in den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) lohnt sich: Oft gelten dort bessere Regelungen.

Am Ende deiner Grundbildung werden deine Fähigkeiten im Qualifikationsverfahren (QV) geprüft. Die Abschlussprüfungen sind obligatorisch und in der Bildungsverordnung deines Berufs geregelt.

Die Prüfungen bestehen aus drei Bereichen:

  • betriebliche Praxis
  • Berufskenntnisse
  • Allgemeinbildung

Wie diese Bereiche gewichtet sind, hängt vom Beruf ab. In der Bildungsverordnung ist festgelegt, was geprüft wird, in welcher Form (schriftlich oder mündlich) und welche Noten zählen.

Neben dem Fachwissen werden auch deine Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen beurteilt.

Die Prüfungen werden von Prüfungsexpert:innen (PEX) durchgeführt. Sie halten die Resultate, ihre Beobachtungen und eventuelle Einsprüche von dir schriftlich fest.

Du hast das QV bestanden, wenn du mindestens die Note 4 erreichst oder die Bewertung «erfüllt» erhältst. Du hast das Recht, deine Prüfungsergebnisse einzusehen.

Detaillierte Informationen erhältst du bei deiner Berufsfachschule.

Der Arbeitgeber muss dir für die Prüfungen freigeben, ohne Lohnabzug. Das gilt auch, wenn du Prüfungen wiederholen musst und noch im Lehrbetrieb arbeitest.

Wenn du das QV bestehst, erhältst du ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein eidgenössisches Berufsattest (EBA).

Die Leistungsziele legen fest, was du in deiner Ausbildung lernen und können musst – im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule.

Du findest diese Ziele im Bildungsplan deines Berufs. Der Arbeitgeber muss dir diesen zur Verfügung stellen.

Der Bildungsplan gehört zur Bildungsverordnung. Dort ist geregelt, welche Anforderungen während der Grundbildung gelten und was im Qualifikationsverfahren (QV) geprüft wird.

Der Arbeitgeber muss dir deinen Lohn gegen Ende jedes Monats auszahlen. Wenn du in der Schweiz arbeitest, wird der Lohn in Schweizer Franken ausbezahlt.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) bietet online einen Lohnrechner an. Damit kannst du einschätzen, welcher Lohn in deiner Branche üblich ist – je nach Funktion, Ausbildung, Erfahrung, Region und Beschäftigungsgrad.

Wenn du nicht arbeitsfähig bist, hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung. Im ersten Anstellungsjahr muss der Arbeitgeber den Lohn während mindestens drei Wochen weiterbezahlen. Bei längerer Anstellung verlängert sich diese Dauer.

Viele Arbeitgeber haben eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. In diesem Fall erhältst du bei längerer Krankheit in der Regel während bis zu 720 Tagen Lohn, meist zwischen 80 und 100 Prozent.

In vielen Branchen mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt es Mindestlöhne. Für einige Berufe ohne GAV regeln dies Normalarbeitsverträge (NAV).

Mindestlöhne schützen vor Lohndumping. Wo es weder GAV noch NAV gibt, gelten die branchenüblichen Löhne.

Einige Kantone haben zudem eigene verpflichtende Mindestlöhne eingeführt, zum Beispiel Genf, Jura, Neuenburg und das Tessin.

Um herauszufinden, welcher Lohn üblich ist, kannst du den Online-Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (SGB) nutzen. Dieser berücksichtigt unter anderem Ausbildung, Erfahrung, Alter und Funktion.

Auch die Unia bietet Informationen zu Mindestlöhnen in den GAV. Zusätzlich findest du bei der Jugendkommission des SGB Empfehlungen zu den Löhnen von Lernenden.

Für gewisse Arbeitsverhältnisse – zum Beispiel bei Temporärarbeit oder Entsendungen – gelten zwingend die Mindestlöhne aus allgemeinverbindlichen GAV.

Während deiner Grundbildung werden deine Leistungen anhand von Handlungskompetenzen bewertet. Die Bewertung muss fair, nachvollziehbar und für alle gleich sein.

In der Berufsfachschule erhältst du dafür Noten. Im Lehrbetrieb und in den überbetrieblichen Kursen erfolgt dies zusätzlich durch Bewertungsformulare mit Leistungsbeurteilungen.

In der Bildungsverordnung deines Berufs ist geregelt, wie die schriftlichen und mündlichen Teile bewertet werden und die Gesamtnote errechnet wird, welche Erfahrungsnoten zählen und wie eine Prüfungsarbeit angerechnet wird.

Für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zählen in der Regel die Noten der letzten vier Semester. Für das eidgenössische Berufsattest (EBA) sind es die letzten zwei Semester.

Wenn du während deiner Ausbildung oder bei der Abschlussprüfung (Qualifikationsverfahren) mit einer Note nicht einverstanden bist und diese anfechten möchtest, kannst du Einsprache erheben. Ein Beispiel wäre Ungleichbehandlung gegenüber anderen. Das Sekretariat deiner Berufsfachschule erklärt dir das genaue Vorgehen.

Wichtig: Schlechte Noten allein sind kein Grund, deinen Lehrvertrag aufzulösen. Das ist nur möglich, wenn klar ist, dass du die Anforderungen nicht erfüllen kannst und keine Aussicht hast, das Qualifikationsverfahren (QV) zu bestehen.

Es gibt verschiedene Arten von Praktika: vor, während oder nach der Grundbildung. Ein Praktikum ist eine befristete Anstellung mit Ausbildungscharakter.

Die Ausbildungsziele sowie die Arbeitsbedingungen (inkl. Lohn und Betreuung) sollten in einem Praktikumsvertrag klar geregelt sein.

Praktika ohne echten Lerninhalt, mickrigen Lohn oder ohne Perspektive sind problematisch. Gewerkschaften setzen sich dagegen ein.

Für Jugendliche in schwierigen Situationen können Praktika sinnvoll sein. Etwa im Rahmen von Brückenangeboten oder Programmen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), wenn sie gezielt begleitet und mit Bildung verbunden sind.

Während der Grundbildung an einer Handels- oder Informatikmittelschulen ist ein Langzeitpraktikum obligatorisch. Dauert es länger als sechs Monate, braucht es eine Bildungsbewilligung der kantonalen Behörde und eine Genehmigung des Praktikumsvertrags durch das Berufsbildungsamt.

Nach dem Lehrabschluss ist ein Praktikum in der gleichen Branche nicht sinnvoll, ausser, du willst gezielt neue Kompetenzen aufbauen, wie z. B. Sprachkenntnisse.

Die Probezeit ist im Lehrvertrag geregelt. Sie dauert mindestens einen Monat und höchstens drei Monate. Wenn im Lehrvertrag nichts steht, gilt automatisch eine Probezeit von drei Monaten.

Während der Probezeit können du und der Arbeitgeber den Lehrvertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Vor Ablauf der Probezeit kann der Lehrbetrieb diese ausnahmsweise auf maximal sechs Monate verlängern. Dafür musst du einverstanden sein, und das Berufsbildungsamt muss zustimmen.

Wenn du nach dem Lehrabschluss im gleichen Betrieb weiterarbeitest, gilt keine Probezeit. Das ist wichtig, weil während der Probezeit die Kündigungsfrist nur sieben Tage beträgt.

Rassismus ist Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Nationalität oder ethnischer Zugehörigkeit.

Wenn andere am Arbeitsplatz oder in der Berufsfachschule rassistische Bemerkungen zu deiner Person machen, sich über bestimmte Merkmale deiner Kultur lustig machen oder dich anpöbeln, verletzen sie damit den Persönlichkeitsschutz. Auch wenn es «nur zum Spass» geschieht.

Wenn du betroffen bist, informiere deine Berufsbildner:in, deine Lehrperson oder die Schulleitung. Der Arbeitgeber und die Berufsfachschule sind verpflichtet, dich zu schützen und Massnahmen zu ergreifen.

Wenn sich nichts ändert, wende dich an die Lehraufsichtskommission oder an deine Gewerkschaft.

Auch bei der Lehrstellensuche oder im Bewerbungsprozess darfst du nicht diskriminiert werden. Wenn du wegen deiner Herkunft benachteiligt wirst, kannst du Unterstützung bei deiner Gewerkschaft erhalten.

Im Internet findest du bei der Fachstelle für Rassismusbekämpfung Anlauf- und Beratungsstellen in deiner Region.

Wichtig zu wissen: Aufrufe zu Hass und Diskriminierung, Propaganda sowie eine Beteiligung an solchen Aktionen sind strafbar.

Für Lernende und jugendliche Arbeitnehmende gilt eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.

Die gesamte Belastung pro Tag – also Arbeit und Unterricht zusammen – darf höchstens 9 Stunden betragen. Im Lehrbetrieb muss die Arbeitszeit inklusive Pausen innerhalb von 12 Stunden liegen.

Klare Grenzen für Abend und Wochenende

  • Für Minderjährige gilt: Nachtarbeit ist verboten
  • Unter 16-Jährige dürfen höchstens bis 20 Uhr arbeiten
  • 16- bis 18-Jährige höchstens bis 22 Uhr
  • Sonntagsarbeit ist nicht erlaubt

Am Tag vor der Berufsfachschule oder vor überbetrieblichen Kursen (üK) dürfen Minderjährige nur bis maximal 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind.

Wenn regelmässig Nachtarbeit bewilligt wird, muss der Arbeitgeber zusätzliche Ruhezeit gewähren (mindestens 10 Prozent).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz umfasst zum Beispiel das Verschicken von pornografischem Material (Bilder, Videos), sexistische «Witze», unerwünschte Berührungen oder das Einfordern sexueller Gefälligkeiten.

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verpflichtet den Arbeitgeber, dich zu schützen und geeignete Massnahmen zu treffen, um Belästigung zu verhindern. Wenn du betroffen bist, ist es sinnvoll, die Vorfälle zu dokumentieren.

Teile der belästigenden Person klar mit, dass sie dieses Verhalten stoppen soll. Du kannst dich auch an deine/n Berufsbildner:in oder an eine/n Personalverantwortliche:n im Betrieb wenden. In grösseren Betrieben gibt es oft spezielle Ansprechpersonen. Diese dürfen Informationen nur mit deinem Einverständnis weitergeben.

Wenn du im Lehrbetrieb keine Unterstützung erhältst, kannst du dich an deine Gewerkschaft oder an eine kantonale Schlichtungsstelle für Gleichstellungs- oder Diskriminierungsfragen wenden. Diese prüft den Fall und kann vom Arbeitgeber Massnahmen und eine Entschädigung verlangen.

Für deine Ausbildung an einer Vollzeitschule oder für Weiterbildungen kannst du beim Kanton Stipendien beantragen. Stipendien musst du nicht zurückzahlen.

Wie viel du erhältst, hängt unter anderem vom Einkommen deiner Familie, deiner eigenen finanziellen Situation und deinen Leistungen in der Ausbildung ab.

Neben Stipendien kannst du auch Ausbildungsdarlehen beantragen. Diese sind oft für eine bestimmte Zeit zinslos, müssen aber später zurückbezahlt werden.

Zusätzlich gibt es Ausbildungsbeiträge von privaten Stiftungen von Betrieben, Institutionen oder Berufsverbänden.

Informationen und Beratung erhältst du bei der kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung oder bei deiner Gewerkschaft. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt zudem ein Verzeichnis von Stiftungen.

Ein Streik bedeutet, dass Arbeitnehmende gemeinsam die Arbeit niederlegen, um ihre Forderungen durchzusetzen oder zu verteidigen.

Streiken ist ein legitimes Recht. Es ist in der Schweizer Bundesverfassung sowie im europäischen und internationalen Recht (ILO-Konvention) verankert.

Auch in der Schweiz streiken Arbeitnehmende immer wieder, zum Beispiel wenn:

  • Arbeitsplätze oder Löhne abgebaut werden.
  • auf dem Bau der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gefährdet ist oder Lohndumping betrieben wird.
  • sie im Dienstleistungsbereich tiefe Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen bekämpfen.

Viele Arbeitskonflikte enden erfolgreich. Deine Gewerkschaft unterstützt dich und deine Kolleg:innen bei Streiks und anderen Arbeitskonflikten.

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Davon zu unterscheiden ist die Überzeit – sie überschreitet die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit.

Der Arbeitgeber kann von Lernenden Überstunden verlangen. Für unter 18-Jährige gelten jedoch besondere Schutzbestimmungen.

Für Minderjährige gilt:

  • Die gesamte Arbeitszeit pro Tag darf höchstens 9 Stunden betragen – inklusive Überstunden und Unterricht.
  • Diese 9 Stunden müssen innerhalb von maximal 12 Stunden liegen (inkl. Pausen).
  • Unterricht an der Berufsfachschule am gleichen Tag zählt zur Arbeitszeit.
  • Überstunden müssen ausgeglichen werden – entweder durch Freizeit oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 %.
  • Für Lernende ist ein Ausgleich in Freizeit oft sinnvoller als Geld.

In vielen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind höhere Überstundenzuschläge geregelt, die auch für Lernende gelten. In einigen Betrieben erhalten Lernende für Überstunden einen Lohn, der dem Mindestlohn entspricht, da Überstunden nicht zur Ausbildung gehören.

Wichtig: Überstunden dürfen nicht als Strafe angeordnet werden.

Wenn du häufig Überstunden leisten musst, wende dich an deine/n Ausbildungsberater:in.

Deine Eltern sind verpflichtet, für deinen Unterhalt aufzukommen – also für Kosten wie Wohnen, Essen und andere notwendige Ausgaben. Das gilt bis zu deiner Volljährigkeit und in der Regel bis zum Abschluss deiner Ausbildung (spätestens bis zum 25. Geburtstag).

Sie können jedoch verlangen, dass du dich mit einem Teil deines Lohns an diesen Kosten beteiligst.

Lebst du nicht bei deinen Eltern, müssen sie zu deinem Unterhalt beitragen – solange du eine angemessene Ausbildung machst und diese in einer üblichen Zeit abschliesst.

Diese drei Red Flags solltest du nicht ignorieren

Wenn du eine der folgenden Situationen erlebst, stimmt etwas nicht. Ziehe dich nicht zurück, sondern sprich mit deinem/deiner Berufsbildner:in oder deinem/deiner Chef:in. Wenn sich die Situation nicht verbessert, kannst du dich an das kantonale Berufsbildungsamt wenden.

  • «Kannst du das heute Abend noch fertig machen? Wir zählen auf dich.»: Wenn deine Überstunden zur Norm werden und dir weder Erholung noch mehr Lohn angeboten wird, sprich mit deinem/deiner Ausbildungsberater:in darüber.
  • «Das ist nur ein Witz, sei nicht so empfindlich.»: Belästigungen oder diskriminierende Bemerkungen haben an deinem Arbeitsplatz NICHTS verloren. Niemals. Informiere deine:n Berufsbildner:in, deine Lehrperson oder die Schulleitung.
  • Der Kaffee-Servier-Modus: Wenn du 8 Stunden am Tag wischst oder Kaffee machst, anstatt deinen Beruf zu erlernen, wird dein Ausbildungsplan nicht eingehalten. Informiere deine Lehrperson, wenn dies der Fall ist.
  • Wenn deine Probleme weiterhin bestehen und dir nicht zugehört wird, ist die Gewerkschaft Unia für dich da!

Praktischer Leitfaden: Wie reagieren?

  • Notizen machen. Führe Buch über deine Stunden, die Aufgaben, die du erledigst, und über mögliche Vorfälle. Das ist dein bester Beweis, wenn etwas schiefgeht.
  • Bestätige per E-Mail, was mündlich besprochen wurde. Wenn du beispielsweise mit deinem/deiner Chef:in deine Ferien planst, deine neuen Aufgaben festlegst oder ein heikles Thema besprichst, schicke anschliessend eine E-Mail, in der du das Besprochene noch einmal festhältst. Vergiss nicht: Worte vergehen, aber Geschriebenes bleibt!
  • Sprich mit der richtigen Person. Dein:e Berufsbildner:in ist dafür da. Wenn sie das Problem ist, wende dich an deine:n Chef:in oder an die Personalabteilung. Wenn sich nichts ändert, nimm mit dem kantonalen Berufsbildungsamt oder direkt mit der Gewerkschaft Unia Kontakt auf.
  • Werde Mitglied der Unia Jugend. Allein ist es manchmal schwierig, sich Gehör zu verschaffen. Gemeinsam haben wir mehr Gewicht. Wenn du Unia-Mitglied wirst, triffst du eine Gemeinschaft von jungen Leuten, die etwas bewegen will. Und du profitierst von persönlicher Beratung und rechtlicher Unterstützung.

Bleiben wir in Kontakt?

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