Zuwanderungsinitiative: Kommissionsvorschläge sind ungenügend

Die Vorschläge der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-NR) zur Umsetzung der Zuwanderungsinitiative sind nur zum Teil befriedigend. Positiv ist, dass sie auf Kontingente verzichtet. Negativ ist, dass keine Vorschläge gemacht werden, wie die Arbeitnehmenden besser vor Missbräuchen mit der Personenfreizügigkeit durch Arbeitgeber geschützt werden könnten. Hier muss dringend nachgebessert werden.

Der Verzicht der SPK-NR auf Kontingente ist ein Schritt in die richtige Richtung. Denn  Kontingente stellen nicht nur die bilateralen Beziehungen zur EU in Frage, weil sie der Personenfreizügigkeit widersprechen. Kontingente führen vor allem auch, das zeigt die Vergangenheit, zu neuen Diskriminierungen und prekären Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. Sie vergrössern die Abhängigkeit der betroffenen Arbeitnehmenden von ihrem Arbeitgeber, öffnen damit Missbräuchen erst recht Tür und Tor und setzen alle Arbeitsbedingungen und Löhne unter Druck.

Schutz der Arbeitnehmenden verbessern

Das knappe Ja zur Zuwanderungsinitiative kam aufgrund der Angst vieler Menschen um ihre Löhne, Arbeitsbedingungen und Arbeitsplätze zustande. Dem wird in der bisherigen Diskussion zur Umsetzung von Art. 121a der Bundesverfassung nicht Rechnung getragen. Um diesen berechtigten Anliegen gerecht zu werden und Missbräuche durch Arbeitgeber mit der Personenfreizügigkeit effizient zu verhindern, müssen die flankierenden Massnahmen dringend nachgebessert werden. Die Einführung einer Meldepflicht beim RAV für offene Stellen ist unzureichend. Nachbesserung der flankierenden Massnahmen bedeutet:

  • Gesamtarbeitsverträge müssen einfacher für allgemein verbindlich erklärt werden können, damit verbindliche Mindestlöhne bestehen.
  • Die Kontrollen müssen ausgebaut und die Sanktionen verschärft werden. Die Gewerkschaften und andere Vertragspartner müssen Zugang zu den Arbeitsplätzen haben, um Missstände aufdecken zu können, wie dies beispielsweise im Kanton Genf möglich ist.
  • Bei begründetem Verdacht auf Scheinselbständigkeit oder Lohndumping müssen die Behörden auf Antrag der Sozialpartner die Arbeit einstellen lassen können bis die Firma nachweist, dass sie die Vorgaben einhält.
  • Der Kündigungsschutz muss insbesondere für ältere Arbeitnehmende verbessert werden.