Gutachten: Uber muss Fahrer/innen bei AHV versichern

Ein neues Rechtsgutachten behandelt die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Uber-Fahrer/innen. Es kommt zum Schluss, dass die Chauffeur/innen sozialversicherungsrechtlich unselbständig sind, also als Angestellte von Uber behandelt werden müssen.

In dem Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft Unia legen Prof. Dr. iur. Thomas Gächter und MLaw Michael E. Meier vom Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich detailliert dar, dass im Fall der Uber-Fahrer/innen in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich eine unselbständige Erwerbsarbeit vorliegt. So tragen sie nicht das unternehmerische Risiko, was ein zentrales Merkmal einer Selbständigkeit wäre. Zudem befinden sich die Fahrer/innen in einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit von Uber, etwa indem sie zahlreiche Weisungen befolgen müssen und einem Bewertungssystem unterliegen. Insgesamt überwiegen laut der Studie die Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Das bedeutet, dass Uber seine Fahrer/innen bei den Sozialversicherungen (AHV/IV, Unfallversicherung) anmelden und Arbeitgeberbeiträge leisten muss.

Uber muss Fahrer/innen ordentlich anstellen

Bisher behandelt Uber seine Fahrer/innen als Scheinselbständige und weigert sich, seine Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen. Die Unia verlangt seit langem von Uber, dass der Konzern seine Fahrer/innen ordentlich anstellt, sie bei den Sozialversicherungen anmeldet und gesetzeskonform die Arbeitgeberbeiträge entrichtet. Einen Entscheid der SUVA, wonach Uber-Fahrer/innen sozialversicherungsrechtlich als Angestellte zu betrachten sind, hat Uber gerichtlich angefochten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wo der Fall gegenwärtig hängig ist, sollte hier Klarheit schaffen.