Ihre Rechte im Detailhandel

Sie sind Verkäufer:in im Detailhandel? Sie haben immer wieder Fragen zu Ihren Anstellungsbedingungen? Die Unia hat die Antworten auf Fragen, die unsere Mitglieder im Detailhandel häufig stellen.

Gute und faire Arbeitsbedingungen sind wichtig – packen wir brennende Themen wie Pausen, Arbeit auf Abruf und den Lohn an.

12 Tipps zur Arbeit im Detailhandel

  • Arbeit auf Abruf

    Arbeit auf Abruf bedeutet, dass Sie abhängig vom Geschäftsgang kurzfristig eingesetzt werden. Die Zahl der Arbeitsstunden schwankt monatlich. Sie haben keinen Anspruch auf einen fixen Lohn.

    Arbeit auf Abruf ist eines der grössten Probleme im Detailhandel. Diese Arbeitsform verbreitet sich immer mehr und macht es schwierig Arbeits- und Privatleben zu verinbaren.

    Tipp: Verlangen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der einen festen Beschäftigungsgrad oder eine bestimmte Anzahl Wochenarbeitsstunden enthält.

  • Arbeitsplan

    Die Vorgesetzte Person muss Ihren Arbeitsplan grundsätzlich mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgeben, das schreiben das Arbeitsgesetz (ArGV 1, Art. 69) und die Gesamtarbeitsverträge der grossen Detailhändler vor. Die/der Vorgesetzte darf den Arbeitsplan nur im Ausnahmefall kurzfristig ändern und muss sich dabei auf Notfälle beschränken.

    Tipp: Verlangen Sie Ihre Arbeitspläne mindestens zwei volle Wochen vor dem nächsten Arbeitseinsatz. Wir können Sie dabei unterstützen.

  • Pausen

    Man unterscheidet zwei Arten von Pausen: Die kürzeren «Kaffeepausen» am Vormittag und am Nachmittag (10, 15 oder 20 Minuten) und die längere Mittagspause. Während der «Kaffeepausen» dürfen die Angestellten den Arbeitsplatz verlassen.

    Laut Arbeitsgesetz (ArG, Art. 15) müssen Mittagspausen wie folgt gewährt werden:

    • 15 Minuten ab 5 1/2 Stunden Arbeit
    • 30 Minuten ab 7 Stunden Arbeit
    • 60 Minuten ab 9 Stunden Arbeit

    Wichtig zu wissen: Während der Pausen können Sie den Arbeitsplatz verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, gilt die Zeit als bezahlte Arbeitszeit.

  • Gesundheitsschutz und Arbeitsicherheit

    Stress und körperliche Belastung machen krank – darum schreibt das Gesetz Ihrem Arbeitgeber vor, dass er Ihre Gesundheit schützen muss (ArG, Art. 6). Ausserdem dürfen Sie bei allen Aspekten des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Organisation der Arbeitszeit mitreden. Ihr Arbeitgeber muss sie anhören und sich mit ihren Argumenten auseinandersetzen, bevor er einen Entscheid trifft, so will es das Gesetz (Mitwirkungsgesetz Art. 10 und ArGV 3, Art. 6).

    Wichtig zu wissen: Hier haben Sie gemäss Gesetz Mitspracherechte (ArGV 3, Art. 6 und ArG, Art. 48)

    • beim Einrichten von Arbeitsplätzen,
    • beim Festlegen von Arbeitsbedingungen,
    • beim Aufstellen von Maschinen,
    • in der Organisation der Arbeitszeit,
    • und der Gestaltung der Arbeitspläne.

    Tipps

    • Verlangen Sie eine Sitzgelegenheit neben den SCO-Kassen, Sie haben ein Recht darauf (ArGV 3, Art. 24)
    • Sie haben das Recht, zwischen Stehen und Sitzen abwechseln zu können (ArGV 3, Art. 23)
    • Fordern Sie, weniger Kassen überwachen zu müssen und den Einsatzort alle zwei Stunden wechseln zu können.
  • Lohn

    Ihr Lohn muss spätestens am letzten Tag des Monats auf Ihrem Konto eintreffen. Wenn Sie im Stundenlohn angestellt sind, dann kann der Arbeitgeber Ihnen den Lohn am 10. oder am 15. des Monats ausbezahlen, sofern Sie das vereinbart haben.

    Im Detailhandel gilt kein Mindestlohn, ausser Sie unterstehen einem GAV, einer Betriebsvereinbarung oder einem kantonalen Mindestlohngesetz. Der 13. Monatslohn ist nicht obligatorisch, aber bei vielen Schweizer Unternehmen üblich.

    Arbeit im Stundenlohn bei Coop

    Wenn Sie bei Coop im Stundenlohn arbeiten, können Sie auf schriftlichen Antrag hin einen Vertrag mit Monatslohn anfordern. Dazu müssen Sie über den Zeitraum von einem Jahr im Durchschnitt mindestens 50 Prozent gearbeitet haben (GAV Coop, Art. 3.3 (PDF)).

    Informationen zu den Löhnen bei Coop.

    Wichtig zu wissen: Wenn Sie im Arbeitsplan aufgeführt sind und Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet, haben Sie trotzdem Anrecht auf Ihren Lohn. Dasselbe gilt, wenn der/die Vorgesetzte sie nach Hause schickt, weil es zu wenig Arbeit hat.

    Tipp: Machen Sie Ihren Anspruch bei verspäteter Lohnzahlung – das heisst spätestens nach dem 10. des Folgemonats – rasch und schriftlich geltend.

  • Schwangerschaft und Geburt

    Für Schwangere ist es aus gesundheitlichen Gründen sinnvoll, den Arbeitgeber möglichst rasch über die Schwangerschaft zu informieren. Er darf Ihnen während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.

    Allerdings unterstehen Schwangere während der Probezeit (d.h. in der Regel den ersten drei Arbeitsmonaten) nicht dem rechtlich verankerten Kündigungsschutz.

    Gemäss Gesetz steht Müttern eine Lohnfortzahlung für 14 Wochen zu 80 Prozent des Lohns aber höchstens 196 Franken pro Tag zu. Ausserdem schützt das Gesetz die Gesundheit von Schwangeren und stillenden Müttern. Vätern steht ein Urlaub von zwei Wochen bei 80 Prozent des Lohns zu.

    Gesamtarbeitsverträge enthalten häufig bessere Regelungen:

    • Der Mutterschaftsurlaub beträgt im GAV Coop 18 Wochen bei 100 Prozent des Lohns
    • Der Vaterschaftsurlaub beträgt 15 Tage bei 100 Prozent Lohns.

    Tipp: Wir raten Ihnen entschieden davon ab, in der Schwangerschaft zu kündigen. Denn in diesem Fall erhalten Sie keine Mutterschaftsentschädigung.

  • Krankheit

    Arztzeugnis

    Sie müssen nach drei aufeinanderfolgenden Krankheitstagen ein Arztzeugnis einreichen, sofern der Vertrag oder die Betriebsvereinbarung das nicht anders regelt. Das Arztzeugnis gibt Auskunft über Dauer, Grad und Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Andere Informationen fallen unter den Schutz der Privatsphäre. Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber bereits am ersten Tag über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.

    Lohnfortzahlung bei Krankheit

    Ihr Arbeitgeber kann für das Personal eine Krankentaggeldversicherung (KTG) abschliessen. Wenn Ihr Betrieb eine KTG hat, übernimmt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämien – den Rest bezahlen Sie.

    Normalerweise handelt es sich je nach Versicherungsschutz um 80 Prozent des Lohns während 720 Tagen. Suchen Sie auf Ihrer Lohnabrechnung nach Abzügen. So finden Sie heraus, ob Sie versichert sind. Auch Ihr Arbeitsvertrag kann dazu Bestimmungen aufführen. Wenn Ihr Arbeitgeber nicht versichert ist, muss er Ihren Lohn trotzdem für mindestens drei Wochen weiterzahlen (Art. 324a OR).

    Die Unia fordert eine allgemeine Krankentaggeldversicherung für alle.

    Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach der Krankentaggeldversicherung und informieren Sie sich über die geltenden Bestimmungen, wie zum Beispiel über die Karenztage.

  • Ihr Kind oder Ihre Angehörigen sind krank

    Um Ihre kranken Kinder zu betreuen, stehen Ihnen gemäss Arbeitsgesetz drei Tage pro Krankheitsfall zu (ArG, Art. 36)

    Um kranke oder verunfallte Familienmitglieder und Lebenspartner:innen zu betreuen, stehen Ihnen gemäss Obligationenrecht höchstens 10 Tage pro Jahr zu (drei Tage pro Krankheit) (OR, Art. 329h). Dazu müssen Sie ein ärztliches Zeugnis vorweisen. Ihr Vorgesetzter darf diese Absenzen nicht zu Ihren eigenen Krankheitstagen oder anderen Abwesenheiten dazu rechnen.

    Wichtig zu wissen: Die Obergrenze von 10 Tagen gilt nur für die Betreuung von Familienangehörigen und Lebenspartner:innen, aber ausdrücklich nicht für die Betreuung eigener Kinder (ArG, Art. 36 Abs. 3 und 4). Das bedeutet, dass Sie sich um Ihre kranken Kinder kümmern können, ohne dafür die zehn Betreuungstage anzubrauchen.

    Schwer erkrankte oder verunfallte Kinder

    Eltern, die ein Kind betreuen, das wegen einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, erhalten eine Betreuungsentschädigung. Diese ist über die Erwerbsersatzordnung finanziert. Der Betreuungsurlaub dauert maximal 14 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten (OR, Art. 329i). Ab Anspruchsbeginn gilt ein Kündigungsschutz während sechs Monaten, und der Arbeitgeber darf die Ferien nicht kürzen.

  • Überwachung am Arbeitsplatz

    Kameras am Arbeitsplatz

    Durch permanente Überwachung geraten Sie unter Druck und Ihre Gesundheit ist gefährdet. Darum muss Ihr Arbeitgeber die Videokameras so positionieren, dass Sie kaum aufgezeichnet werden. Zudem haben Sie ein Mitspracherecht, was die Positionen, Einstellungen der Kameras und der Zweck der Videoüberwachung betrifft.

    Taschenkontrollen

    Ihr Arbeitgeber darf nur dann Ihre Taschen kontrollieren, wenn Sie damit einverstanden sind. Nur wenn ein konkreter Verdacht besteht, darf er eingehender kontrollieren. Sie können in einem solchen Fall die Anwesenheit der Polizei verlangen.

    Testkäufe/Mystery Shopping

    «Mystery-Shopper» testen als Kund:innen getarnt die Verkäufer:innen in den Läden. Aber zuerst muss Ihr Arbeitgeber Sie auf geplante Testkäufe hinweisen und über den Sinn, das Ziel und die Kriterien informieren. Die Ergebnisse muss er innert zwei Wochen mit Ihnen besprechen.

    Wichtig zu wissen: Ihr Vorgesetzter muss Sie darüber informieren, welche Daten er erfasst, wer darauf Zugriff hat und zu welchem Zweck er sie nutzt. Sie haben zudem das Recht, die Daten zu Ihrer Person einzusehen, sie zu korrigieren und sie löschen zu lassen. Er muss die Daten spätestens bei Ihrem Austritt aus dem Betrieb löschen und darf sie nicht weitergeben.

    Tipp: Wehren Sie sich! Wenn der Arbeitgeber Ihr Mitspracherecht missachtet, macht er sich strafbar. Wenden Sie sich bei Fragen an die Unia.

  • Arbeitskleidung

    Die Kleidervorschriften am Arbeitsplatz sind ein ständiges Thema im Detailhandel. Einige Arbeitgeber verbieten gewisse Kleidung, andere schreiben genau vor, wie Sie zur Arbeit erscheinen müssen. Leider regelt das Gesetz die Bekleidung am Arbeitsplatz nicht.

    Falls Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Kleidung verlangt, so muss er

    • die gewünschte Kleidung zur Verfügung stellen und die Kosten übernehmen,
    • Ihnen ein Kleidergeld bezahlen
    • oder Ihnen einen Rabatt auf die Kleider im Sortiment gewähren.

    Einige GAV beinhalten zudem Vorschriften zu den Berufskleidern.

    Wichtig zu wissen: Wenn Sie sich aufgrund von Hygienevorschriften am Arbeitsplatz umziehen müssen, muss diese Zeit als Arbeitszeit gezählt werden.

  • Kassenfehlbestände

    Kassenfehlbestände kommen vor, wenn man im Verkauf arbeitet. Das Risiko dafür trägt der Arbeitgeber. Darum darf er in diesem Fall keinen Lohnabzug vornehmen.

  • Arbeit ohne Tageslicht

    Tageslicht ist wichtig für Ihre Gesundheit. Viele Verkäufer:innen arbeiten jedoch den ganzen Tag ohne Tageslicht.

    Für solche Arbeitsplätze sind spezielle Massnahmen vorgesehen:

    • Fenster freilegen (z.B. Dekorationen oder dicke Vorhänge entfernen)
    • Rotationen mit Arbeitsplätzen mit Tageslicht
    • zusätzliche bezahlte Pausen von 20 Minuten pro halbem Arbeitstag bei Lichtmangel

     

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Vielleicht nützt Ihnen auch unsere Broschüre «Ihre Rechte im Detailhandel» (PDF), die Sie am Arbeitsplatz diskret bei sich haben können. Die Broschüre können Sie für sich und Ihre Arbeitskolleg:innen bestellen.

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