Kontrolle
GAV sind verbindlich. Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die den Vertrag abschliessen, müssen gemeinsam dafür sorgen, dass er auch eingehalten wird. Dazu bilden die Sozialpartner gemeinsam Vollzugs- und Kontrollinstanzen, so genannte paritätische Kommissionen. Bei Verstössen gegen GAV-Bestimmungen (beispielsweise Unterschreiten des Mindestlohns) ergreifen sie nötigenfalls Sanktionen.
Paritätische Kommissionen
Die paritätischen Kommissionen setzen sich aus den Sozialpartnern (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) zusammen. Sie sind für die Kontrollen in den Branchen zuständig, die einem GAV unterstellt sind.
Tripartite Kommissionen für Branchen ohne GAV
In Branchen ohne GAV sind tripartite Kommissionen (TPK) auf Bundes- und Kantonsstufe für die Kontrollen zuständig. Sie setzen sich aus Vertretern von Staat, Gewerkschaften und Arbeitgebern zusammen. Beobachtet die Kommission, wie in einer Branche Löhne wiederholt und missbräuchlich unterboten werden, kann sie dagegen Massnahmen ergreifen. Dies kann ein erleichtertes Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV oder der Erlass von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen sein.