Familienzulagen

Wer Kinder hat, erhält in der Schweiz Familienzulagen. Diese beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse (wenn Sie selbstständig sind). Auch Saisonangestellte oder Grenzgänger:innen haben Anspruch auf Familienzulagen.

Die Familienzulagen sollen die Kosten teilweise ausgleichen, die durch den Unterhalt von Kindern entstehen. Die Familienzulagen umfassen: Kinderzulagen, Ausbildungszulagen, Geburtszulagen und Adoptionszulagen.

Pro Kind erhalten Sie monatlich eine Zulage von mindestens 200 Franken, bis das Kind 16 Jahre alt ist. Wenn Ihr Kind krank, körperlich eingeschränkt und erwerbsunfähig ist, erhalten Sie die Zulage, bis es 20-jährig ist.

Für 16- bis 25-jährige Kinder in Ausbildung haben Sie Anspruch auf eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken monatlich.

Welcher Elternteil erhält die Familienzulage?

Die Familienzulage bezieht der erstanspruchsberechtigte Elternteil, sofern beide erwerbstätig sind. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist (vgl. offizielle Kriterien):

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte.
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut.
  4. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat, beziehungsweise wer das höhere Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hat.

Berechnen Sie die (Erst-)Anspruchsberechtigung.

Differenzzahlung

Differenzzahlungen erhalten Sie, wenn Sie in einem anderen Kanton arbeiten, als Ihr/e Partner:in bzw. der andere Elternteil. Voraussetzung ist, dass in diesem Kanton die gesetzlich festgelegten Zulagen höher sind.

Hier finden Sie nähere Infos zu den Differenzzahlungen:

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Wenn Sie in der Schweiz arbeiten – angestellt oder selbstständig erwerbend – und ein Einkommen von mindestens 597 Franken pro Monat erzielen, haben Sie Anspruch auf Familienzulagen für Ihre Kinder. Auch wenn Sie nicht erwerbstätig sind, erhalten Sie Familienzulagen, sofern Ihr jährliches steuerbares Einkommen nicht höher ist als 44'100 Franken.

Eine Sonderregelung gibt es für Beschäftige in der Landwirtschaft. Informationen dazu finden Sie hier.

Keinen Anspruch auf Familienzulagen haben arbeitslose Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Saisonangestellte und Grenzgänger:innen

Als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus einem EU/EFTA-Land erhalten Sie Familienzulagen der Schweiz für Ihre Kinder. Das gilt auch, wenn diese in einem Land der EU oder der EFTA wohnen.

Arbeitet Ihr/e Partner:in in Ihrem Wohnsitzstaat, in dem auch Ihre Kinder leben, bezahlt Ihr Wohnsitzstaat die Familienzulagen aus. Eine allfällige Differenz zu den Familienzulagen in der Schweiz wird durch die Familienausgleichskasse ausbezahlt.

So machen Sie Ihren Anspruch geltend

Die Familienzulagen erhalten Sie nicht automatisch, sondern Sie müssen sie beantragen. Doch Sie können die Leistungen bis fünf Jahre rückwirkend nachfordern. Fürs Beantragen gehen Sie so vor:

Wichtig: Melden Sie Änderungen

Sofern persönliche, finanzielle und berufliche Veränderungen einen Einfluss auf die Höhe Ihrer Zulagen haben, sind Sie verpflichtet, diese Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Familienausgleichskasse zu melden.