Überbrückungsleistungen (ÜL)

Seit 1. Juli 2021 ist das Gesetz zu den Überbrückungsleistungen (ÜL) in Kraft. Damit haben arbeitslose und ausgesteuerte Personen ab 60 Jahren Anrecht auf die Leistungen. Die ÜL sollen die Übergangzeit bis zum Rentenalter finanziell absichern.

Für ältere arbeitslose Personen ist es oft schwierig, wieder eine Stelle zu finden. Vor allem, wenn sie schon länger arbeitslos sind. Die Überbrückungsleistungen sind für Menschen, die kurz vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren, eine Alternative zur Sozialhilfe: Sie sollen einen gesicherten Übergang ins Rentenalter ermöglichen.

Das Gesetz zu den Überbrückungsleistungen ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Überbrückungsleistungen

Die Überbrückungsleistungen unterstützen Sie finanziell, wenn Sie nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgesteuert werden. Sie erhalten die Leistungen bis zum Rentenalter.

Die Überbrückungsleistungen erhalten Sie, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

Sind sie bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der Überbrückungsleistungen (also vor dem 1. Juli 2021) ausgesteuert worden, haben Sie keinen Anspruch.

Berechnung der Leistungen

Wie bei den Ergänzungsleistungen (EL) berechnet man die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Die Überbrückungsleistungen sind – inkl. der Vergütung von Krankheitskosten – auf das 2,25-fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss EL begrenzt.

Die Überbrückungsleistungen betragen maximal: