Du weisst nicht, ob dein Chef dich bis 20 Uhr arbeiten lassen darf? Oder wie du deine Lohnabrechnung überprüfen kannst? Die Lehre ist dein Einstieg in die Arbeitswelt, kein Freipass, um ausgebeutet zu werden. Informiere dich über deine Rechte.
Auf dieser Seite findest du die wichtigsten Themen, um deine Rechte als Lernende:r besser zu verstehen. Brauchst du genauere Informationen zu einem Punkt in deinem Vertrag oder eine Erklärung zu deinen Arbeitsbedingungen? Klicke unten auf die Themen und erhalte die Antworten, die du benötigst.
Du musst Absenzen begründen. Als Gründe, die nicht zu einem Lohnabzug führen, gelten Krankheit, Unfall, Militärdienst, gerichtliche Vorladungen, Aufgebote von Behörden und wichtige Ereignisse in der Familie. Der Betrieb kann im Vorfeld ein Urlaubsgesuch von dir verlangen. Bei Krankheit oder Unfall genügt für die ersten beiden Tage meistens eine Entschuldigung, der Betrieb und die Berufsfachschule haben aber das Recht, bereits ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen.
Besuche bei Ärztinnen, Zahnärztinnen und anderen Gesundheitsfachpersonen während der Arbeitszeit müssen bewilligt werden. Der Betrieb kann verlangen, dass die Absenz auf eine Randstunde fällt. Als unentschuldigte Absenz gilt Unpünktlichkeit, für die es keine triftigen Gründe gibt. Ein Zugausfall wäre z.B. ein triftiger Grund.
Für unentschuldigte Absenzen kann der Betrieb Lohnabzüge machen und, wenn sie häufig vorkommen, die Auflösung des Lehrvertrags verlangen. In der Berufsfachschule regelt die Disziplinarordnung die Bestrafung für unentschuldigte Absenzen. Möglich sind Verweise und Arbeitsleistungen in der Freizeit.
Alle Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ab dem Jahr, wo du 18-jährig wirst, werden dir Beiträge an die Arbeitslosenversicherung vom Lohn abgezogen. Dein Arbeitgeber bezahlt noch einmal so viel ein, wie dir abgezogen wird. Wenn du nach der Grundbildung arbeitslos wirst, hast du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dafür musst du dich bei deiner Wohngemeinde oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden, das dich an eine Arbeitslosenkasse verweisen wird.
Melde dich sofort an, wenn du erfährst, dass du arbeitslos wirst, sonst musst du mit mehr Einstelltagen rechnen. Der Betrag und die Anzahl Taggelder hängen von vielen Faktoren ab:
Du erhältst auch Taggelder, wenn du nach dem Schulabschluss oder nach der Auflösung des Lehrvertrages keinen Ausbildungsplatz findest. Es gibt immer eine Wartezeit, um Taggelder beziehen zu können. Die Wartefrist beträgt für unter 25-Jährige ohne Berufsabschluss 120 Tage (ca. sechs Monate). Informiere dich über die Details bei der Arbeitslosenkasse oder bei deiner Gewerkschaft.
Die Dauer der Arbeitszeit muss im Lehrvertrag schriftlich festgehalten werden. Sie beträgt maximal 45 Stunden pro Woche (50 Stunden in bestimmten Branchen). Sofern es in deinem Betrieb oder deiner Branche einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt, muss die maximale Dauer der Arbeitszeit des GAV eingehalten werden.
Für die unter 18-Jährigen gelten besondere Vorschriften:
Deine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen. Während deiner Grundbildung darf der Betrieb, ausser in Fällen von höherer Gewalt, von dir keine Überzeit bzw. mehr als die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit verlangen. Überzeit muss in Zeit oder Lohn kompensiert werden. Für Minderjährige ist es verboten, nachts und am Sonntag zu arbeiten. Für Lernende, die ohne Sonntags- oder Nachtarbeit die Ziele der Ausbildung nicht erreichen können, sind ausnahmsweise Sonderregelungen möglich. Die betroffenen Berufe sind in der entsprechenden Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) aufgeführt. Über 18-Jährigen ist die Nacht- und Sonntagsarbeit nur in bestimmten Branchen und Regionen erlaubt. Die Arbeitszeit muss zwingend erfasst (aufgeschrieben) werden.
Alle Lernenden haben unabhängig von ihrer Nationalität die gleichen Rechte und Pflichten, die im Berufsbildungsgesetz (BBG) und im Obligationenrecht (OR) geregelt sind. Im Lehrvertrag muss die Art der Aufenthaltsbewilligung vermerkt sein (Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Ausbildungsbewilligung). Je nach Aufenthaltsstatus muss der Lehrvertrag vom kantonalen Arbeitsamt oder von der Einwohnerkontrolle, Abteilung Fremdenpolizei oder vom Amt für Migration bewilligt werden.
Im Lehrbetrieb ist die Berufsbildnerin für deine Bildung in beruflicher Praxis verantwortlich. Sie wird deshalb auch Ausbildungsverantwortliche genannt. Sie muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um Lernende ausbilden zu dürfen. Diese sind in der Bildungsverordnung deines Berufes festgeschrieben. Zusätzlich muss sie den Berufsbildnerinnenkurs im Umfang von 40 Stunden besuchen. Die Berufsbilderin darf dir Anweisungen geben und Arbeitsleistungen verlangen, ausserdem muss sie deine Eigenverantwortung fördern, Lernsequenzen planen und durchführen sowie kontrollieren, ob du die betrieblichen Leistungsziele erreichst. Sie hat dir gegenüber auch eine Fürsorgepflicht und muss dich vor Gefährdungen der Gesundheit und der Persönlichkeit schützen.
Bis zu deiner Volljährigkeit muss sie deine Eltern oder deiner gesetzlichen Vertretung regelmässig über den Ausbildungsstand informieren. Sie muss dich bei Lernschwierigkeiten unterstützen. Im Lehrbetrieb ist sie die erste Ansprechperson bei Problemen und bei allen Fragen, welche die Ausbildung betreffen.
Für jedes Kind gibt es Familienzulagen. Sie bestehen aus einer Geburtszulage und aus Zulagen, welche die Arbeitgeber monatlich auszahlen. Festgelegt werden die Zulagen von den Kantonen, doch es gelten Mindestansätze für die ganze Schweiz. Ab Geburt bis zum 16. Altersjahr beträgt die Kinderzulage mindestens 200 Franken pro Kind. Bei erwerbsunfähigen Kindern wird sie bis zum 20. Lebensjahr ausbezahlt. Vom 16. bis zum 25. Altersjahr wird eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken ausbezahlt.
Auf Antrag kann dir die Ausbildungszulage ab dem 18. Lebensjahr direkt ausbezahlt werden. In 12 Kantonen (AG, FR, GL, GR, LU, SG, SH, SO, TI, VD, ZG, ZH) erhalten Mütter oder Eltern mit niedrigem Einkommen zwischen einem und drei Jahre lang Bedarfsleistungen für Kleinkinder.
An offiziellen Feiertagen (z.T. kantonal unterschiedlich) muss dir der Betrieb freigeben. Für Ausnahmen braucht er eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Feiertage sind zu entlöhnen. Sie können auch nicht an dein Ferienguthaben angerechnet werden. Wenn jedoch ein solcher Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt (Samstag oder Sonntag), dann kannst du ihn nicht kompensieren, indem du an einem Werktag (Montag bis Freitag) freinimmst. In den meisten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist die Lohnfortzahlung für die Feiertage und der Lohnzuschlag für allfällige Arbeit während der Feiertage geregelt. Auskunft gibt dir deine Gewerkschaft.
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr hast du Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr. Du musst deiner Arbeitgeberin frühzeitig bekannt geben, wann du die Ferien nehmen möchtest. Die Arbeitgeberin bestimmt danach den Zeitpunkt der Ferien, darf diesen aber nach der Bewilligung nicht mehr widerrufen. Mindestens zwei Wochen Ferien musst du zusammenhängend beziehen können.
Einige Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen für Lernende mehr als fünf Wochen Ferien vor. Die Gewerkschaften fordern mindestens acht Wochen Ferien für Jugendliche. Jugendurlaub gilt nicht als Ferien. Ferien dürfen nicht ausbezahlt werden. In vielen Betrieben gibt es einen verbindlichen Ferienplan (inkl. Betriebsferien). Wenn du während der Ferien krank wirst, musst du ein Arztzeugnis vorweisen, damit du die Ferien zu einem anderen Zeitpunkt beziehen kannst.
Der Betrieb hat das Recht, deine Ferien nach zwei Monaten Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst um einen Zwölftel zu kürzen und für jeden zusätzlichen Monat um einen weiteren Zwölftel. Eine Kürzung der Ferien wegen Schwangerschaft und Mutterschaft ist nicht erlaubt.
Kannst du wegen Krankheit nicht arbeiten gehen, musst du das dem Lehrbetrieb sofort melden (oder wenn es ganz schlimm ist, allenfalls melden lassen). Ab dem dritten Krankheitstag musst du in der Regel ein Arztzeugnis vorlegen. Unter Umständen kann dies der Lehrbetrieb schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Der Lehrbetrieb kann dich nicht verpflichten, wegen Krankheit versäumte Arbeitszeit nachzuholen.
Wenn du wegen Krankheit nicht die Berufsfachschule besuchen kannst, musst du das deiner Schule melden (und in der Regel auch deinem Lehrbetrieb). Bist du für lange Zeit krankgeschrieben und ist dadurch dein Lehrabschluss gefährdet, können du und dein Lehrbetrieb deine berufliche Grundbildung auf Antrag beim kantonalen Berufsbildungsamt verlängern. Wenn der Lehrbetrieb an der Echtheit der Arztzeugnisse zweifelt, kann er dich zwingen, dich von einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Lehrbetrieb. Wenn du krank bist, übernimmt deine Krankenversicherung die Kosten für die Untersuchung und Behandlung der Krankheit. Während deiner Krankheit hast du Anspruch auf deinen Lernendenlohn (sog. Lohnfortzahlung).
Ohne eine spezielle Regelung muss der Betrieb nur das gesetzliche Minimum an Lohnfortzahlung leisten. Das bedeutet, dass er im ersten Lehrjahr für drei Wochen den vollen Lohn weiterbezahlen muss. Danach gelten unterschiedliche Regelungen (Berner, Basler, Zürcher Skala). Viele Betriebe schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, die längere Lohnfortzahlungen leistet. Für diese Versicherung können sie dir einen Prämienbeitrag vom Lohn abziehen. Die geltende Regelung ist im Lehrvertrag beschrieben.
Die Krankentaggeldversicherung darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts maximal drei unbezahlte Wartetage zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorsehen. Auch die Gesamtarbeitsverträge (GAV) können Vereinbarungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit enthalten. Oft sind Lernende vom Geltungsbereich der GAV aber explizit ausgenommen. Informationen, was in deinem Beruf und deinem Kanton üblich ist, und welche Prämienbeiträge vom Lohn abgezogen werden dürfen, erhältst du von deiner Gewerkschaft oder beim Berufsbildungsamt.
Während der Grundbildung kann dir der Lehrbetrieb nur aus schwerwiegenden Gründen kündigen: Dir fehlen die erforderlichen körperlichen oder intellektuellen Fähigkeiten oder du kannst deine Ausbildung nur unter völlig anderen als den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen abschliessen.
Wenn der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen schliessen muss, gelten die gesetzliche und die vertragliche Kündigungsfrist. Die Kündigungsregelungen für Arbeitnehmerinnen findest du im Obligationenrecht (OR).
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin, wenn nichts anderes im Vertrag steht:
Arbeitest du nach dem Lehrabschluss im selben Betrieb weiter, wird die Grundbildung bei der Berechnung der Kündigungsfrist dazugezählt. Im OR ist auch festgehalten, wann Kündigungen missbräuchlich oder diskriminierend sind und wie lange der Kündigungsschutz bei Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst dauert.
Für jugendliche Arbeitnehmerinnen gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Die Vorschriften sind in verschiedenen Gesetzen aufgeführt:
Dazu gehören vor allem Regelungen der Arbeitszeit – insbesondere Nachtarbeit und Sonntagsarbeit – und Schutzmassnahmen für die Gesundheit und Sicherheit und bei gefährlicher Arbeit. So dürfen Minderjährige keine gefährlichen Arbeiten leisten, die ihrer Gesundheit, ihrer Ausbildung, ihrer Sicherheit und ihrer körperlichen oder geistigen Entwicklung schaden könnten.
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur möglich, wenn solche Arbeit unerlässlich ist, um die Ausbildungsziele der Grundbildung zu erreichen. Die Kantone müssen diese Ausnahmen jedoch ausdrücklich bewilligen. Der Kanton kann in diesem Fall spezifische Schutzmassnahmen vorschreiben. Schau auch im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nach, die GAV enthalten oft bessere Regelungen.
Die Kompetenzen und Fähigkeiten der Berufslernenden werden in Form eines Qualifikationsverfahrens (QV) geprüft. Die Abschlussprüfungen sind obligatorischer Teil deiner beruflichen Grundbildung und in der Bildungsverordnung deines Berufes unter dem Abschnitt Qualifikationsverfahren (QV) geregelt.
Die Lehrabschlussprüfungen bestehen aus folgenden Qualifikationsbereichen:
Gewichtung und Aufteilung der drei Bereiche variieren von Beruf zu Beruf. In der Bildungsverordnung zum Beruf ist festgelegt, welche Handlungskompetenzen, wo und wie geprüft werden, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich abgelegt wird und in welchen Bereichen die Erfahrungsnoten zählen.
Neben Fachkompetenzen musst du beweisen, dass du über Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen verfügst. Die Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung werden von Prüfungsexpertinnen (PEX) durchgeführt. Sie halten die von den Prüfungs-Kandidatinnen erzielten Ergebnisse, ihre Beobachtungen und eventuelle Einsprüche der Kandidatinnen schriftlich fest. Die Prüfung ist mit der Gesamtnote 4 (von 6) oder dem Vermerk «erfüllt» bestanden. Du kannst Einsicht in die Prüfungsergebnisse verlangen.
Genaue Informationen zu den Prüfungen erhältst du direkt von deiner Berufsfachschule. Der Lehrbetrieb muss dir für die Abschlussprüfungen ohne Lohnabzug freigeben. Das gilt auch, wenn du sie wiederholen musst und erst nach dem Ende der Lehrzeit ablegst, aber noch im Lehrbetrieb arbeitest. Wenn du das QV bestehst, erhältst du zum Abschluss ein eidgenössisches Fähigkeitsausweiszeugnis (EFZ) bzw. ein eidgenössisches Berufsattest (EBA).
Die Leistungsziele, die du in der Berufsfachschule und im Lehrbetrieb erreichen musst, sind im Bildungsplan zu deinem Beruf aufgeführt. Der Lehrbetrieb muss dir einen Bildungsplan abgeben. Er ist Teil der Bildungsverordnung in deinem Beruf, wo die allgemeinen Anforderungen im Laufe der Grundbildung und für das Qualifikationsverfahren (QV) geregelt sind.
Dein Arbeitgeber muss dir den Lohn gegen Ende jeden Monats auszahlen. Wenn sich dein Arbeitsort in der Schweiz befindet, ist dir der Lohn in Schweizer Franken zu entrichten. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) führt auf dem Netz einen Lohnrechner, der die Funktionen, Branche, Alter, Betriebsjahre, Ausbildung, Stellenanforderung, hierarchische Position, Beschäftigungsgrad und Region berücksichtigt.
Damit kannst du den jeweils üblichen Lohn annähernd bestimmen. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) muss dir der Arbeitgeber während des ersten Anstellungsjahres den Lohn während drei Wochen bezahlen. Diese Dauer verlängert sich bei längerer Anstellung. Wenn der Arbeitgeber eine Erwerbsausfallversicherung (Krankentaggeldversicherung) abgeschlossen hat, erhältst du deinen Lohn im Fall einer längeren Krankheit in der Regel während 720 Tagen, meist in der Höhe von 80 bis 100 Prozent.
In vielen Berufen und Wirtschaftszweigen mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) bestehen Mindestlohnvorschriften. Für einige Berufe ohne GAV regeln dies Normalarbeitsverträge (NAV). Mindestlöhne sind wichtig, um Lohndumping bekämpfen zu können. Für Branchen und Betriebe ohne GAV oder NAV gibt es auf nationaler Ebene keine Mindestlöhne. Es werden die branchenüblichen Löhne angewendet. Allerdings kennen einige Kantone (GE, JU, NE und TI) verpflichtende kantonale Mindestlöhne.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) stellt einen Online-Lohnrechner zur Verfügung, mit dem du die branchenüblichen Löhne deines Berufs berechnen kannst (entsprechend deiner Ausbildung, deiner Erfahrung, deines Alters und deiner Funktion). Der GAV-Service der Unia bietet dir viele Infos über die Mindestlöhne in den GAV. Die Jugendkommission des SGB stellt auf ihrer Website ebenfalls Empfehlungen zu den Löhnen von Lernenden zur Verfügung. Betriebe, die Temporärbeschäftigte und entsandte Arbeitnehmerinnen beschäftigen, müssen die Löhne anwenden, die in den allgemeinverbindlichen GAV festgelegt sind.
Während der Grundbildung werden deine Leistungen im Sinne von Handlungskompetenzen bewertet. Die Kriterien dafür müssen objektiv und transparent sein und die Chancengleichheit gewährleisten. In der Berufsfachschule werden diese Bewertungen meistens in Noten ausgedrückt, im Lehrbetrieb und in den überbetrieblichen Kursen werden auch Bewertungsformulare mit Leistungsbeurteilungen verwendet. In der Bildungsverordnung in deinem Beruf steht, wie die schriftlichen und mündlichen Teile bewertet werden und die Gesamtnote errechnet wird, welche Erfahrungsnoten zählen und wie eine Prüfungsarbeit angerechnet wird.
Für den eidgenössischen Fähigkeitsausweis (EFZ) werden in der Regel die Noten der letzten vier Semester berücksichtigt, während für das Berufsattest (EBA) die Noten der letzten zwei Semester berücksichtigt werden. Wenn du während deiner Ausbildung oder bei der Abschlussprüfung (Qualifikationsverfahren) bestimmte Noten anfechten möchtest oder mit bestimmten Noten nicht einverstanden bist, kannst du dagegen Einsprache erheben, insbesondere aufgrund einer Ungleichbehandlung gegenüber andern.
Das Sekretariat der Berufsfachschule gibt dir Auskunft über das weitere Vorgehen. Ausser es wird klar, dass du die intellektuellen Anforderungen an den Beruf nicht gerecht wirst und keinerlei Chancen hast, das Qualifikationsverfahren (QV) zu bestehen, sind ungenügende Noten kein Grund für den Lehrbetrieb, deinen Lehrvertrag aufzulösen.
Es gibt ganz verschiedene Arten von Praktika. Sie können vor, während oder nach der beruflichen Grundbildung stattfinden. Bei einem Praktikum handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Anstellung mit Ausbildungscharakter. Die Ausbildungsziele des Praktikums, die Anstellungsbedingungen inkl. Lohn- und Betreuungsanspruch sollten in einem Praktikumsvertrag klar geregelt werden. Praktika ohne wirkliche Ausbildung, mit mickrigem Lohn und ohne spätere Anstellungschancen bekämpfen die Gewerkschaften als missbräuchlich.
Für Jugendliche in Schwierigkeiten sind betriebliche Praktika akzeptabel, wenn sie im Rahmen kantonaler Brückenangebote oder einer arbeitsmarktlichen Massnahme des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erfolgen und von zielgerichteter Bildung flankiert sind.
Während der Grundbildung an einer Handels- oder Informatikmittelschulen ist ein Langzeitpraktikum obligatorisch. Wenn es länger als sechs Monate dauert, muss die Schule eine Bildungsbewilligung der kantonalen Behörde einholen und den Praktikumsvertrag vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigen lassen. Nach deinem Lehrabschluss ist ein Praktikum in der bisherigen Branche nicht gerechtfertigt, ausser du willst z.B. neue sprachliche Kompetenzen erwerben.
Die Probezeit wird im Lehrvertrag geregelt. Sie darf nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate dauern. Steht im Lehrvertrag nichts zur Probezeit, gelten drei Monate. Während der Probezeit können beide Vertragspartnerinnen den Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen. Vor Ablauf der Probezeit kann der Lehrbetrieb diese ausnahmsweise auf maximal sechs Monate verlängern, wenn du einverstanden bist und das Berufsbildungsamt einwilligt. Wenn du nach Lehrabschluss im selben Betrieb weiterarbeitest, gilt keine Probezeit. Das ist wichtig, weil während der Probezeit die Kündigungsfrist nur sieben Tage beträgt.
Rassismus bedeutet Diskriminierung auf Grund der Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit. Wenn andere am Arbeitsplatz oder in der Berufsfachschule rassistische Bemerkungen zu deiner Person machen oder sich über bestimmte Merkmale deiner Kultur lustig machen oder anpöbeln, auch wenn es «nur zum Spass» geschieht, verletzen sie damit den Persönlichkeitsschutz.
Informiere die Berufsbildnerin, die Klassenlehrerin oder die Schulleitung. Der Lehrbetrieb und die Berufsfachschule müssen Massnahmen ergreifen, um diesen Diskriminierungen ein Ende zu setzen. Wenn das Problem trotzdem anhält, wende dich an die Lehraufsichtskommission oder an die Gewerkschaft.
Deine Gewerkschaft unterstützt dich auch, wenn während des Bewerbungsverfahrens für eine Lehrstelle oder Arbeitsstelle rassistische Bemerkungen gemacht werden oder du eine Stelle nicht erhältst, weil du Migrationshintergrund hast. Im Internet findest du bei der Fachstelle für Rassismusbekämpfung Anlauf- und Beratungsstellen in deiner Region. Aufrufe zu Hass und Diskriminierung aufgrund von Ethnie oder Religion (auch Propaganda für solche Ideologie oder Beteiligung an solchen Aktionen) sind zudem strafbar.
Die vorgeschriebene Ruhezeit für Lernende und jugendliche Arbeitnehmerinnen beträgt mindestens zwölf aufeinanderfolgende Stunden. Die Arbeitszeit und der Unterricht an der Berufsfachschule dürfen nicht mehr als neun Stunden betragen. Im Lehrbetrieb muss die Arbeitszeit mit allen Pausen innerhalb von maximal zwölf Stunden liegen.
Bist du minderjährig, ist dir Nachtarbeit untersagt:
Am Tag vor dem Unterricht in der Berufsfachschule oder vor überbetrieblichen Kursen (üK) dürfen Minderjährige maximal bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen von diesen Verboten sind nur möglich, wenn sie durch Verordnung vorgesehen sind. Für regelmässige Nachtarbeit muss der Betrieb 10 Prozent zusätzliche Ruhezeit gewähren.
Am Arbeitsplatz gelten unter anderem Verschicken von pornographischem Material (Bilder, Videos etc.), erzählen von sexistischen «Witzen», unerwünschter Körperkontakt und das Einfordern sexueller Leistungen für eine Gefälligkeit als sexuelle Belästigungen.
Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verpflichtet den Betrieb, dich vor sexueller Belästigung zu schützen und muss Massnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, Belästigung von Anfang an zu verhindern. Wenn du dennoch belästigt wirst, ist es ratsam, diese Vorfälle zu protokollieren.
Du kannst der belästigenden Person direkt mitteilen, sie soll mit diesem Verhalten aufhören. Du kannst auch deine Berufsbildnerin oder die Personalverantwortliche ansprechen. Grössere Betriebe bestimmen Ansprechpersonen, an die sich die Angestellten bei Diskriminierungen und sexueller Belästigung wenden können. Diese Personen dürfen Informationen nur mit deiner Einwilligung weitergeben.
Erhältst du nach einer Belästigung im Lehrbetrieb keine Unterstützung, kannst du dich an deine Gewerkschaft oder direkt an die Schlichtungsstelle wenden. Diese kantonalen Stellen, die meistens als Schlichtungsstellen für Gleichstellungs- oder für Diskriminierungsfragen bezeichnet werden, klären die Sachlage ab und verlangen vom Betrieb gegebenenfalls die Beseitigung und eine Entschädigung.
Für die Kosten während der Grundbildung in einer Vollzeitschule oder für Weiterbildungen kannst du beim Kanton Stipendien beantragen. Stipendien müssen nicht zurückbezahlt werden. Wie hoch sie sind, hängt vom Einkommen der Familie, deiner eigenen finanziellen Situation, den Leistungen in der Ausbildung etc. ab.
Ausser Stipendien kannst du auch Ausbildungsdarlehen beziehen, die für eine bestimmte Zeit zinslos sind. Nebst den Kantonen gibt es private Stiftungen von Betrieben, Institutionen und Berufsverbänden, die Ausbildungsbeiträge leisten. Informationen geben die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im Kanton und die Gewerkschaften. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt ein entsprechendes Stiftungsverzeichnis.
Streiken bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen gemeinsam ihre Arbeit niederlegen. Mit einem Streik wollen sie Forderungen verteidigen bzw. durchzusetzen, die sie auf andere Weise nicht erreichen konnten. Der Streik ist ein legitimes Recht der Arbeitnehmenden.
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) garantiert dieses Recht ausdrücklich. Das europäische und das internationale Recht (ILO-Konvention), welche in der Schweiz ebenfalls gelten, halten das Recht der Lohnabhängigen fest, zusammen mit ihren Gewerkschaften die Arbeit niederzulegen.
Auch in der Schweiz greifen Beschäftigte immer wieder zum Mittel des Streiks. Zum Beispiel:
Die Mehrheit dieser Konflikte enden mit einem Erfolg. Deine Gewerkschaft unterstützt dich und deine Arbeitskolleginnen in solchen Arbeitskonflikten.
Überstunden nennt man geleistete Arbeitszeit, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Davon zu unterscheiden ist Überzeit. Diese überschreitet die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit. Der Lehrbetrieb kann von Lernenden Überstunden verlangen. Für unter 18-Jährige gibt es aber speziellen Schutz.
Zusammen mit den Überstunden darf deren Höchstarbeitszeit pro Tag nicht mehr als neun Stunden betragen. Diese neun Stunden können maximal auf eine tägliche Dauer von 12 Stunden verteilt werden, einschliesslich der Pausen. Wenn am selben Tag noch Unterricht an der Berufsfachschule stattfindet, muss diese Zeit angerechnet werden. Für Überstunden steht dir generell ein mindestens gleichwertiger Ausgleich in Zeit oder ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu. Für Auszubildende ist eine Kompensation der Überstunden durch Zeit angesichts der oft niedrigen Löhne vielfach sinnvoller.
In den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind oft höhere Überstundenzuschläge vereinbart, die auch für Lernende gelten. In einigen Betrieben erhalten Lernende für Überstunden einen Lohn, der dem Mindestlohn entspricht, da Überstunden nicht zur Ausbildung gehören. Nicht erlaubt ist, dass du zur Strafe Überstunden machen musst. Wenn du häufig Überstunden leisten musst, informiere die Ausbildungsberaterin.
Eltern müssen bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Berufsausbildung (aber höchstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr) für Unterhalt, Miete, Essen und andere notwendige Auslagen der Kinder sorgen. Sie können aber verlangen, dass du einen Anteil daran von deinem Lohn bezahlst. Lebst du nicht mit den Eltern zusammen, müssen sie zu deinem Unterhalt beitragen, bis du eine angemessene Ausbildung absolviert hast, sofern diese innerhalb einer normalen Zeitspanne abgeschlossen wird.
Wenn du eine der folgenden Situationen erlebst, stimmt etwas nicht. Ziehe dich nicht zurück, sondern sprich mit deinem/deiner Berufsbildner:in oder deinem/deiner Chef:in. Wenn sich die Situation nicht verbessert, kannst du dich an das kantonale Berufsbildungsamt wenden.
Praktischer Leitfaden: Wie reagieren?
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