Merkpunkte bezüglich gewerkschaftlichem Rechtsschutz

1. Rechtsgebiete

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfasst Rechtsstreitigkeiten,

  • die in direktem Zusammenhang mit der gewerkschaftlichen Tätigkeit stehen;
  • aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es sich um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, mit staatlichen Behörden oder mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Versicherungen, mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Nichtberufsunfällen handelt;
  • aus dem Arbeitsverhältnis betreffend Diskriminierung und Mobbing;
  • mit schweizerischen Sozialversicherungen, die während der Zeit entstehen, während welchen das Mitglied arbeitslos oder Rentner:in ist oder Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet;
  • aus Unfällen auf dem direkten Arbeitsweg sowie
  • ausländerrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen und Familiennachzug.

2. Voraussetzungen

Der Rechtsschutz wird Mitgliedern gewährt,

  • die im Zeitpunkt des massgeblichen Ereignisses der Unia seit mindestens drei Monaten angehören und
  • keine Beitragsausstände von mehr als drei Monaten aufweisen.

Als massgebliches Ereignis gilt der Eintritt der Tatsachen, aus denen Rechte abgeleitet werden. Bei Streitigkeiten infolge Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. das Datum des Unfallereignisses massgebend. Bei Streitigkeiten über Aufenthaltsbewilligungen und Familiennachzug müssen die Voraussetzungen bei der ursprünglichen Gesuchseinreichung gegeben sein.

3. Vorgehen

  • Wer den Rechtsschutz beanspruchen will, hat den massgebenden Vorfall dem zuständigen Sekretariat der Unia möglichst umgehend zu melden;
  • Die/der Gesuchsteller:in bevollmächtigt durch Unterzeichnung einer Vollmacht die Unia zur Vertretung ihrer/seiner Interessen und ermächtigt die Unia, in die einschlägigen Akten Einsicht zu nehmen. Durch Unterzeichnung der Vollmacht werden die an die Wahrung des Amts- bzw. Berufsgeheimnisses gebundenen Behörden und Personen von dieser Verpflichtung befreit;
  • Das Sekretariat überprüft die gemachten Angaben sowie die Erfüllung der Beitragspflicht des Mitglieds und klärt die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte soweit als möglich ab;
  • Das Sekretariat bemüht sich in der Regel um eine aussergerichtliche Erledigung der Streitsache.

4. Kostengutsprache

  • Leistungen privater Rechtsschutzversicherungen gehen vor
  • Keine freie Anwaltswahl

5. Ablehnung

Ein Gesuch um Kostengutsprache kann abgelehnt werden, wenn die/der Gesuchsteller:in von sich aus entgeltliche Rechtsverbeiständung veranlasst, prozessrechtliche Schritte einleitet, Rechtsmittel ergreift usw., ohne im Besitze des schriftlich bewilligten Rechtsschutzes der Zentrale zu sein.

6. Widerruf

Die gewähre Kostengutsprache kann widerrufen werden, wenn:

  • die formellen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  • sich herausstellt, dass die von der/vom Gesuchsteller:in gemachten Angaben der Wahrheit offensichtlich nicht entsprechen.