Mitwirkung der Arbeitnehmenden

Zwei Frauen und ein Mann am Tisch beim Gespräch

Die Arbeitgeber sollen Massnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht einfach nur für die Arbeitnehmenden treffen. Die Arbeitnehmenden haben ein Recht mitzureden. So werden Betroffene zu Beteiligten.

Arbeitnehmende haben das Recht und die Pflicht, bei allen Fragen der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz aktiv mitzuwirken. Das ist wichtig, damit die Arbeitgeber ihre Grundverantwortung in diesem Bereich wahrnehmen können. Arbeitnehmende haben Mitwirkungsrechte. Zum Beispiel bei der Organisation der Arbeitszeit, beim Gestalten der Stundenpläne, hinsichtlich begleitender Massnahmen bei Nachtarbeit sowie auch beim Einrichten von Arbeitsplätzen und Aufenthaltsräumen.

Was heisst Mitwirkung?

Die Mitwirkung bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit umfasst:

  • Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmenden frühzeitig und umfassend informieren und anhören. Sie müssen sich mit den Fragen, Anliegen und Meinungen konkret auseinandersetzen, statt sie nur zu Kenntnis zu nehmen. Dazu gehört, die Anliegen mit den Arbeitnehmenden eingehend zu diskutieren und die Probleme gemeinsam zu erörtern.
  • Die Arbeitnehmenden haben das Recht, Vorschläge und Anregungen vorzubringen, bevor die Arbeitgeber etwas entscheiden.
  • Berücksichtigen Arbeitgeber die Vorschläge und Einwände der Arbeitnehmer nicht oder nur teilweise, müssen sie ihren Entscheid begründen.

Beteiligung der Arbeitnehmenden

Die Mitwirkung der Arbeitnehmenden soll in allen Phasen gewährleistet werden: vom Analysieren der Gefährdungen, über das Definieren und Umsetzen der Schutzmassnahmen bis zur Erfolgskontrolle.

Arbeitnehmende in Betrieben mit mindestens 50 Angestellten haben das Recht, eine Arbeitnehmendenvertretung zu wählen. Dies ist auch in kleineren Betrieben möglich. Wenn es keine Arbeitnehmendenvertretung gibt, stehen den Mitarbeitenden die Mitwirkungsrechte direkt zu.