L-GAV Gastgewerbe & Hotellerie

Eine Mitarbeiterin bei der Arbeit

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) verbessert die Bedingungen der Arbeitnehmenden und ist ein grosser Fortschritt für die ganze Branche. Er betrifft insbesondere: Löhne, Arbeitszeit, Aus- und Weiterbildung sowie Vollzug.

Der Bundesrat hat im Juni 2013 auf Antrag der Partner des L-GAV entschieden: Grundsätzlich müssen alle Anbieter von gastgewerblichen Dienstleistungen ihren Arbeitnehmenden Arbeitsbedingungen garantieren, die mindestens jenen des L-GAV entsprechen. Konkret regelt der L-GAV heute die Arbeitsbedingungen von rund 30‘000 gastgewerblichen Betrieben und über 200‘000 Angestellten.

13. Monatslohn dank L-GAV

Die Gewerkschaft Unia hat den L-GAV in den letzten Jahren zusammen mit den anderen Vertragsparteien in vielen Punkten verbessert:

Das gilt für alle Arbeitnehmenden im Gastgewerbe und Hotellerie – dank des L-GAV. Detaillierte Informationen zum L-GAV erhalten Sie unter www.l-gav.ch.

Vollzug: eine wichtige Aufgabe

Der L-GAV gilt für Beherbergung (Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Campings, usw.) ebenso wie für die Gastronomie (Restaurants, Bars, Kantinen, Take-Aways, Catering-Betriebe, Hauslieferdienste für zubereitete Speisen). Um zu überprüfen, ob die unterstellten Betriebe den L-GAV korrekt anwenden, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kontrollstelle eingerichtet. Diese kontrolliert, ob die Betriebe die Bedingungen des L-GAV zu Lohn, Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien usw. einhalten. Verstossen Betriebe dagegen, kann die Kontrollstelle des L-GAV Bussen aussprechen.